Das rieche nach Ärger, meint die „BILD„. Sie informierte jüngst über eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Demnach dürfen Bürgergeld Bedürftige einen Termin beim Jobcenter aus religiösen Gründen verschieben. Hintergrund dafür, dass man diese Neuerung aufgenommen hat, war die Beschwerde einer Frau und damit einhergehend die garantierte Freiheit der Religionsausübung.
Die Meldepflicht im SGB II
Grundsätzlich gilt zunächst einmal: Es besteht eine Meldepflicht. Wer vom Jobcenter zu einem Termin geladen wird, muss diesen auch wahrnehmen. Das regelt § 59 SGB II, der wiederum auf § 309 SGB III verweist. Dort heißt es in Absatz 3:
„Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden.“
Leistungsminderungen möglich
Dieser Meldepflicht unterliegen alle „antragstellenden Personen“. Die Meldeaufforderung wiederum ist laut Weisung der BA ein Verwaltungsakt und geht mit einer Rechtsfolgebelehrung einher. Heißt: Wer sich weigert, den Termin wahrzunehmen, muss mit Sanktionen wegen Meldeversäumnissen rechnen. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht droht eine Kürzung um zehn Prozent für die Dauer eines Monats.
Welche Ausnahmen gelten?
Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die in den fachlichen Weisungen definiert werden. Wer etwa unaufgefordert schon vor dem Meldetermin vorstellig wird, dessen Besuch kann als Meldung anerkannt werden. Oder: Wer arbeitsunfähig ist, muss sich spätestens am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit beim Jobcenter melden. In einem solchen Fall kann vom Jobcenter ein Attest verlangt werden.
Neu: religiöse Feiertage
Neu in der Weisung ist der Abschnitt zu den religiösen Gründen. Hierzu heißt es:
(13) Sofern die meldepflichtige Person glaubhaft vorträgt, an einem vorgesehenen Termin aus religiösen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert zu sein, ist ein alternativer Termin zu suchen. Hierzu gehören insb. religiöse Feiertage, die den Religionsangehörigen bestimmte Verhaltensweisen auferlegen/vorgeben, die eine Wahrnehmung von Meldeterminen stark einschränken oder unmöglich machen.
Fachliche Hinweise der BA zu § 59 SGB II – Rz.: 59.10
Einzelfallprüfung
Wie schon im Krankheitsfall soll das Jobcenter, so die BA gegenüber der Bild, auch bei religiösen Gründen im Einzelfall prüfen, ob die Gründe angemessen sind. Schließlich gebe es unterschiedlich hohe Feiertage. Als Beispiel für eine Ausnahme nennt die BA das Freitagsgebet der Muslime. Es könne nicht grundsätzlich als Hinderungsgrund genannt werden. Das Gebet sei nicht mit der Sonntagsregelung gleichzusetzen. Auch die Beichte bei Katholiken ist kein Grund, die Meldepflicht zu verweigern.
Sicher ist nur: Für die Jobcenter entsteht dadurch Mehrarbeit, die von den eigentlichen Aufgaben abhält.
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