Weniger Bürokratie: Das ist eines der Versprechen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zum Bürgergeld. Dem trägt der vorliegende Regierungsentwurf für die Hartz IV Reform Rechnung. Zum Beispiel mit der Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen. Sie soll 50 Euro betragen – bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft. Bislang wurde bereits bei wenigen Cent gemahnt und dadurch sehr viel Geld „verbrannt“.
Mahnschreiben für einen Cent
Da es bei Hartz IV keine Bagatellgrenze gibt, hat das Rückforderungsmanagement einiger Jobcenter seltsame Blüten getrieben. Eines der Negativbeispiele: Für einen Cent schrieb man in Düsseldorf eine Mahnung, buergergeld.org berichtete. Dass bereits die Portokosten den Nutzen überstiegen, war der Politik zu dem Zeitpunkt (2021) längst bewusst.
Enorme Kosten durch Rückforderungen
Bereits 2019 hatte der CDU-Bundestagsabgeordnete Kai Whittaker Zahlen zu den Hartz IV Rückforderungen präsentiert. 60 Millionen Euro Kosten stand ein Nutzen von 18 Millionen Euro gegenüber. Einfacher ausgedrückt, für drei Euro Aufwand hatte man einen Euro in der Kasse. Passiert ist allerdings nichts.
Ausgaben von bis zu 70 Euro je Fall
Auch nicht, nachdem die FDP sich 4. Mai 2020 im Ausschuss für Arbeit und Soziales für eine Bagatellgrenze ausgesprochen hatte. Berechnungen der Bundesagentur für Arbeit zufolge wären bei einem Grenzwert von 25 Euro bereits 60 bis 70 Euro je Fall einsparbar gewesen – ganz abgesehen vom zeitlichen Aufwand.
Jährlich 1,1 Millionen Fälle
Zahlen finden sich auch im Regierungsentwurf zum Bürgergeldgesetz. Dort geht man von 1,1 Millionen Fällen pro Jahr aus, bei denen Rückforderungen schriftlich eingefordert werden. Dank der Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro ließen sich 23 Millionen Euro einsparen. Dem steht ein Aufwand von 15 Millionen Euro gegenüber. Macht unter dem Strich eine Einsparung von acht Millionen Euro.
Hoher zeitlicher Aufwand
Die Einsparung ergibt sich in erster Linie dadurch, dass die Jobcenter weniger Aufwand haben: Man geht von 34 Minuten pro Fall bei 36,80 Euro pro Stunde aus. Und genau darum geht im Bürgergeldgesetz: die Entlastung. Im Entwurf heißt es dazu:
„Zur Rechtsvereinfachung, die insbesondere die Verwaltung entlasten soll, wird eine sogenannte Bagatellgrenze für Rückforderungen eingeführt.“
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
Verankert ist die Bagatellgrenze im Bürgergeldgesetz in den Paragrafen 40 und 41a. Der entscheidende Passus (Paragraf 40 Buchstaben a):
„Deshalb wird zur Verwaltungsvereinfachung eine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der von der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und Erstattung bereits erbrachter Leistungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft betragen würde.“
Ergänzend dazu wird in Paragraf 41 zu Buchstabe b erklärt:
„Ergibt sich in der Summe der Überzahlungsbeträge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein Erstattungsbetrag von weniger als 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft, entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Erstattungspflicht.“
Enorme Entlastung für beide Seiten
Auch eine Aufsummierung von Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen findet nicht statt. Damit entlastet die Regierung sowohl die Jobcenter als auch Hartz IV Bedürftige.
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