Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Die Werte steigen deutlich stärker als in den vergangenen Jahren: um 6,28 Prozent. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich hauptsächlich an den Lebenshaltungskosten, damit Betroffene nach wie vor Miete, Strom und auch Lebensmittel bezahlen können. Der neue Grundfreibetrag: 1.252,64 Euro.
1.252,64 Euro Grundfreibetrag
Alle zwei Jahre wird der Pfändungsfreibetrag in der Pfändungstabelle neu justiert. Die aktuellen Werte wurden jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021, BGBl. 24 vom 21. Mai 2021, Seite 1099).
Der Pfändungsgrundfreibetrag steigt demnach von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro monatlich, von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich und von 54,25 Euro auf 57,66 Euro täglich. Der unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt jetzt 471,44 Euro (vorher: 443,57 Euro) im Monat, 108,50 Euro (102,08 Euro) pro Woche und 21,70 Euro (20,42 Euro) am Tag. Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person gelten folgende Werte: 262,65 Euro (247,12 Euro) monatlich, 60,45 Euro (56,87 Euro) wöchentlich und 12,09 Euro (11,37 Euro) täglich.
Pfändungsfreibetrag nutzen
Der Pfändungsfreibetrag soll sicherstellen, dass im Falle einer Pfändung zumindest die Lebenshaltungskosten bezahlt werden können. Das gilt auch für Hartz IV Empfänger, denn Arbeitslosengeld II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Pfändung von Hartz IV
Hier gilt es, schnell zu reagieren, insbesondere bei einer Kontopfändung. Denn der Betrag für den Lebensunterhalt ist auf dem Girokonto nicht automatisch geschützt. Für diese Zwecke kann man sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
Da das Thema Pfändungsschutz sehr zahlenlastig ist und sich vielleicht nicht auf Anhieb erschließt, welcher Betrag im Einzelfall pfändbar ist, gibt es die Pfändungstabelle. Sie schlüsselt exakt auf, bei welchem Einkommen und wie vielen unterhaltsberechtigten Personen welcher Betrag gepfändet werden darf. Hier geht es zur Pfändungstabelle.
Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung
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