Zum 01. Juli 2022 steigen die Pfändungsfreigrenzen – die neue Pfändungstabelle nach § 850 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz bereits ab 31.05.2022 im Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 18 auf Seite 835 veröffentlicht. Dabei steigt die Pfändungsfreigrenze von bisher 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro, ein Plus von 6,18 Prozent.
Ursprüngliche hatte die Pfändungstabelle eine Gültigkeit von zwei Jahren, so dass die bisherige hätte bis 30.06.2023 laufen sollen. Jedoch wurde durch die rückwirkende Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages für das Jahr 2022 bereits in diesem Sommer eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Justiz den Turnus der Anpassung der Pfändungstabelle von zwei Jahren in ein Jahr gesetzlich in § 850 Abs. 4 ZPO neu geregelt – dies dürfte auch der dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung im Land geschuldet sein. Damit haben Schuldner nun zwar auch – wie bei der letzten Änderung in 2021 – eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze um knapp über 6 Prozent. Dies aber nun nach einem Jahr und nicht erst nach zwei Jahren, wie bei der bisherigen Regelung.
Wie ändern sich die Zahlen konkret und absolut?
Bevor wir näher auf die neu veröffentlichten Zahlen eingehen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wie bereits eine aktuelle Pfändungstabelle ab 01. Juli 2022 sowie einen Pfändungsrechner mit den aktuellen Zahlen auf Buergergeld.org veröffentlicht haben.
Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen (monatlich)
FÜR | BIS 30.06.2022 | AB 01.07.2022 |
Alleinstehende (Grundfreibetrag) | 1.252.64 € | 1.330.16 € |
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger | 471,44 € | 500,62 € |
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger | 262,65 € | 278,90 € |
höchster Grundpfändungsbetrag | 2.774,68 € | 2.946,38 € |
Die Grenze der Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO steigt von 3.840,08 Euro auf 4.077,72 Euro. Einkommen darüber hinaus Unterliegt vollständig einer Pfändung.
Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung Des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz vom 31.05.2022 im Bundesgesetzblatt
Entsprechend der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich auch höhere Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Abweichung von Pfändungsfreigrenzen zur Pfändungstabelle
Schaut man sich bspw. den Pfändungs-Grundfreibetrag mit 1.330,16 Euro an und dann den ersten Wert in der Pfändungstabelle (1.340,00), ab dem Einkommen überhaupt gepfändet werden kann, wird man eine Abweichung feststellen, die für den Gepfändeten bzw. Schuldner positiv ist. Diese Abweichung basiert auf der Rundungsregelgung aus § 850c Abs. 5 ZPO. Wird das Einkommen monatlich ausgezahlt – was der Regelfall ist – wird das der Pfändung unterliegende Einkommen nach § 850c Abs. 5 Nr. 1 ZPO auf den nächsten durch 10 teilbaren Wert abgerundet. In diesem Fall wären das 1.330 Euro. Da aber Einkommen erst ab einem Betrag von 1.340 Euro pfändbar ist, unterliegen Einkommen bis 1.339,99 Euro keiner – und das, obwohl der Grundfreibetrag bei 1.330,16 Euro liegt.
Beispielrechnung zur Pfändungstabelle
Ein verheirateter Familienvater von zwei Kindern hat ein Nettoeinkommen ohne Zuschläge von 2.458,90 Euro. Aufgrund von Schulden aus einer alten Selbständigkeit wird ein Teil seines Lohnes gepfändet. In der Pfändungstabelle ab 01.07.2022 schaut man nun – abgerundet – auf das Einkommen bei 2.450 Euro und bei drei Unterhaltspflichtigen (eine Ehefrau, zwei Kinder). Aus der Tabelle ergibt sich nun ein Betrag von 18,43 Euro, die gepfändet werden dürfen – nach Abzug der Pfändung verbleiben unpfändbare 2.440,47 Euro. Nach der Pfändungstabelle bis zum 30.06.2022 werden 60,19 Euro gepfändet. Durch die Neufassung der Pfändungstabelle ab 01. Juli 2022 verbleiben der Familie 41,76 Euro monatlich mehr,