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Neue Pfändungstabelle: Höhere Freigrenzen ab 01.07.2019

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli erhöht. Dabei werden die Freigrenzen unter Berücksichtigung des steuerlichen Grundfreibetrags für das gesetzliche Existenzminium angepasst. Zum 1. Juli 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erneut um etwa 4 Prozent erhöht.

Für Schuldner wurde der Grundfreibetrag von 1.133,80 Euro auf 1.179,99 Euro angehoben. Auf dem Pfändungsschutzkonto besteht damit dann ein Freibetrag von 1.178, 59 Euro, welcher von den Banken automatisch angepasst wird.

Die Freigrenzen gelten ab sofort und müssen bei Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen beachtet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum trotz Pfändung für Schuldner verbleibt und sie ihren Unterhaltspflichten nachkommen können.

Neue Pfändungsfreigrenzen (monatlich)

FÜR BIS 30.06.2019 AB 01.07.2019
Alleinstehende 1.133,80 € 1.179,99 €
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 426,71 € 443,57 €
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 237,73 € 247,12  €
höchster Grundpfändungsbetrag 2.511,43 € 2.610,64 €

 

Die Pfändungstabelle bis 30.06.2019 wurde mit der neuen Pfändungstabelle mit Veröffentlichung am 11.04.2019 im Bundesgesetzblatt 2019 Teil 1 Nr. 12 (Seite 444) abgelöst.

Hier geht’s zur neuen Pfändungstabelle 2019.

Um sich schnell einen Überblick zu verschaffen ohne die einzelnen Zeilen der Pfändungstabelle lesen zu müssen, haben wir einen Pfändundgsrechner vorbereitet, bei dem Sie nur Ihr BNettoeinkommen eintragen müssen – der pfändbare Betrag Ihres Einkommens wird sodann automatisch ermittelt.

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Titelbild: Yulia Grigoryeva / shutterstock.com