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Ohne Beweis keine Bürgergeld-Kürzung – Jobcenter in der Pflicht

Hand steckt einen Brief in den Postschlitz einer Haustür

Erscheinen Bürgergeld-Empfänger nicht zu einem angesetzten Termin im Jobcenter, kann das eine Sanktion nach sich ziehen. Jedoch vorausgesetzt, dass das Jobcenter den Zugang der Einladung nachweisen kann. Andernfalls ist eine Leistungskürzung nicht zulässig.

Termin versäumt

Im einem konkreten Fall hatte das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Meldeaufforderung zugestellt – angeblich per Post am 7. April 2014. Der Termin war für den 15. April 2014 angesetzt, doch der Mann tauchte nicht auf. Daraufhin kürzte das Jobcenter seine Leistungen mit Bescheid vom 15. Mai 2014 um zehn Prozent für einen Zeitraum von drei Monaten. Für den Hilfebedürftigen bedeutete das ein Minus von 40 Euro im Monat – nach heutiger Regelung würde eine vergleichbare Sanktion 56,30 Euro für einen Monat bedeuten, sofern es sich um ein erstmaliges Meldeversäumnis handelt.

Teurer Verstoß gegen die Bürgergeld Mitwirkungspflichten

Einladung nicht erhalten

Der Betroffene argumentierte, dass er die Meldeaufforderung nie erhalten habe. Zudem wies er – zugegeben, etwas widersprüchlich – darauf hin, dass das Schreiben keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten habe. Aus diesem Grund legte er am 25. August 2014 Widerspruch in Form eines Überprüfungsantrags gegen die Kürzung ein. Das Jobcenter wies den Widerspruch am 24. November 2014 jedoch zurück.

Rechtsstreit eskaliert bis zum LSG

Die Fall ging zunächst vor das Sozialgericht, welches die Leistungsminderung des Jobcenters bestätigte (S 4 AS 4567114). Der Kläger gab sich jedoch nicht geschlagen und ging in Berufung vor dem Landessozialgericht Sachsen ein. Dort wurde der Fall erneut geprüft – dieses Mal mit Erfolg für den Kläger (L 3 AS 64/18).

Nachweis liegt beim Jobcenter

Das LSG Sachsen hob das Urteil der Vorinstanz auf. Grundlage für die Entscheidung war § 37 Abs. 2 SGB X. Laut Gesetz ist das Amt in der Pflicht, den Zugang von Mitteilungen zu beweisen, wenn der Empfänger deren Erhalt bestreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger in der Vergangenheit nicht immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.

Das bedeutet konkret, dass das Jobcenter in der Beweispflicht steht und der Widerspruch samt Überprüfungsantrag des Klägers nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Bestreitet der betroffene Empfänger wiederholt den Erhalt der Schreiben vom Jobcenter, liegt es an der Behörde, einen Weg zu finden, den Erhalt nachzuweisen. Die könnte zum Beispiel über einen Versand mit Sendungs- und Empfangsnachweis erfolgen.

Titelbild: Deyan Georgiev / shutterstock