Erst ein vereinfachter Antrag zur Grundsicherung während der Corona-Krise– und dann wollen die Ämter das bereits überwiesene Geld jetzt wieder zurückhaben: Als erstes Sozialgericht stellt sich Thüringen im Zuge der Corona-Pandemie auf mehr Verfahren zur Rückforderung von Sozialleistungen ein. Betroffen sind Hartz IV Empfänger und Kurzarbeiter.
Vereinfachte Hartz IV-Anträge werden geprüft!
Damit in Not geratene Menschen während der Corona-Krise zügig und einfach Leistungen zur Absicherung erhalten, wurde vorübergehend für Hartz IV-Antragsteller u.a. die Vermögensprüfung ausgesetzt: Laut § 67 Abs. 2 SGB II „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung“, finden bis zum 30. September 2020 bei Anträgen auf Hartz IV Leistungen vorerst keine Prüfungen des Vermögens statt. Dieser leichte Zugang galt und gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Antragssteller nicht über ein erhebliches, verwertbares Vermögen verfügt.
Höchstgrenzen für ein erhebliches, verwertbares Vermögen:
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Während der Pandemie waren auch die Sozialgerichte noch unterbesetzt. Nun nehmen sie langsam wieder den Regelbetrieb auf. Viele unerledigte, liegengebliebene Verfahren werden nun nach und nach abgearbeitet. Danach folgt die Kontrolle der unberechtigten Anträge im Rahmen des vereinfachten Verfahrens. Da die Leistungen bereits ungeprüft und unkompliziert ausbezahlt wurden, kann es bei einigen Hartz IV Empfängern nun zu Rückzahlungsforderung durch das Jobcenter kommen.
Ablauf Rückzahlungsforderung von Sozialleistungen
Sollte der Leistungsanspruch auf Hartz IV oder auf Kurzarbeitergeld gar zu unrecht oder zu viel erfolgt sein, wird zunächst das Jobcenter die gesamte bzw. zu viel erhaltenen Hartz IV- oder Kurzarbeitergeld-Leistungen zurückfordern. In dem Erstattungsbescheid bzw. Änderungsbescheid wird der Hartz IV- bzw. Kurzarbeitergeld-Empfänger aufgefordert, das zu viel erhaltene Geld zurück zu zahlen. Macht er dies nicht, schaltet das Jobcenter das Landesarbeitsgericht ein. Auch der Hartz IV Empfänger selbst kann Widerspruch einlegen und das Landessozialgericht einschalten, wenn er meint der Bescheid vom Jobcenter ist nicht richtig. Landesarbeitsgerichte entscheiden etwa über rentenrechtliche Fragen, über Streitfälle zum Bezug von Arbeitslosengeld, Hartz IV oder Sozialhilfe. Diese Verfahren können bis zu 21 Monate laufen.
Hinweis: Sicherlich prüft nicht nur das Landesozialgericht Thüringen die Anträge auf vereinfacht gewährte Leistungen, auch bei den weiteren deutschlandweiten Landesozialgerichten wird das demnächst der Fall sein.
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