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Sanktionen: Bürgergeld kann um bis zu 30 Prozent gekürzt werden

Schere schneidet durch Euro Banknoten

Weniger Geld bei Pflichtverletzungen: Damit bleibt das Bürgergeld dem Prinzip des Fördern und Fordern nach wie vor treu. Zwar wurde der Sanktionsapparat im Zuge der Hartz IV Reform neu aufgestellt. Das Ergebnis erinnert allerdings stark an die bisherige Praxis. Welche Regelungen künftig gelten, erklärt unter anderem die Servicestelle SGB II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Sechs Monate Vertrauenszeit

Zu den Neuerungen beim Bürgergeld zählt die Vertrauenszeit. Sie beginnt mit der Antragstellung und dauert sechs Monate. In dieser Zeit dürfen durch die Jobcenter nur bei wiederholten Meldeversäumnissen Kürzungen vorgenommen werden. Ansonsten gilt:

„Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der sechsmonatigen Vertrauenszeit sind ausgeschlossen.“

Verstöße gegen Mitwirkungshandlungen

Mit dem Ende Vertrauenszeit wird der Ton dann rauer. Denn ab dann werden sämtliche Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten – oder wie der Gesetzentwurf sie nennt, Mitwirkungshandlungen – direkt mit Sanktionen belegt. Maßgeblich für die Neufassung waren hierbei, erklärt die Servicestelle, die „Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“.

20 Prozent minus beim ersten Verstoß

Daher wird nicht mehr mit voller Härte durchgegriffen, sondern maßvoller. „Eine Minderung wegen Pflichtverletzungen ist außerhalb der Vertrauenszeit beim ersten Verstoß auf 20 (statt zuvor 30) Prozent begrenzt“, heißt es. Lediglich bei außergewöhnlichen Härten soll von Sanktionen abgesehen werden.

Betroffene dürfen sich erklären

Erfüllen Betroffene ihre Pflichten, sind die Jobcenter angehalten, die Leistungsminderungen beim Bürgergeld aufzuheben. Das gilt auch, wenn Empfänger der staatlichen Leistungen „glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen“. Generell hat künftig jeder die Chance, die Umstände für den Pflichtverstoß zu erklären.

Aufsuchende Beratung und Unterstützungsangebote

Unter 25-Jährige, für die bei Hartz IV Sanktionen bislang verschärfte Sonderregelungen galten, werden mit dem Bürgergeld nicht mehr gesondert bestraft. Sie sollen bei Leistungskürzungen Beratungs- und Unterstützungsangebote erhalten. Ältere Betroffen werden bei wiederholten Pflichtverletzungen „aufsuchend beraten“.

Bild: Israel Gil/ shutterstock.com