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Schüler- und Ferienjobs beim Bürgergeld ab 01.07.2023

Junge Schülerin hilft in Bäckerei aus

Bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei – also in Höhe der Minijob-Grenze – können ab dem 01.07.2023 anrechnungsfrei auf das Bürgergeld hinzuverdient werden. Diese Regelung gilt für alle erwerbsfähigen Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen. Eine Ausbildungsvergütung wird von diesem Freibetrag nicht umfasst und unterliegt der bisherigen Regelung.

Darüber hinaus werden ab dem 01. Juli 2023 Ferienjobs komplett von der Anrechnung auf das Bürgergeld nach § 11a Abs. 7 SGB II ausgenommen. Nach dem bis zum 30.06.2023 geltenden Gesetz sind jährlich 2.400 Euro anrechnungsfrei.

Schüler- und Studentenjob bis 520 Euro anrechnungsfrei

Häufig gehen Schüler und Studenten einem Nebenjob nach, um sich ihr Einkommen aufzubessern. Mit der Neueinführung des erhöhten Freibetrags will der Gesetzgeber Schüler, Studenten und Auszubildenden mehr finanziellen Spielraum ermöglichen, indem das Einkommen nach § 11b Abs. 2b SGB II (n. F.) bis zur Höhe der Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich (§ 8 Abs. 1a SGB IV) anrechnungsfrei bleibt. Somit können Auszubildende künftig bis zu 6.240 Euro anrechnungsfrei zum Bürgergeld hinzuverdienen, ohne dass ein Cent davon die Grundsicherung kürzt. Diese Regelung gilt auch für Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf das Ende der Ausbildung folgt. Ebenso profitieren Absolventen eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder Jugendfreiwilligengesetz (JFDG) vom neuen monatlichen Freibetrag auf das Einkommen.

Beispiel:

Pia ist 17 Jahre alt und kellnert neben ihrer Ausbildung zur Erzieherin in einem Café. Im Juni 2023 erhält sie hierfür eine Vergütung aus dem Minijob im Café in Höhe von 520 Euro. Von diesen 520 Euro hat sie einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro, sowie einen weiteren von 20 Prozent auf das Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, somit weitere 84 Euro. Insgesamt bleiben also nur 184 Euro anrechnungsfrei, womit 336 Euro auf ihren Bürgergeld Bedarf angerechnet werden.

Auch im Juli erhält Pia ebenfalls 520 Euro aus dem Minijob. Aber aufgrund der Neuregelung werden nicht mehr 336 Euro angerechnet sondern 0,00 Euro, womit Pia 336 Euro monatlich mehr zur Verfügung hat.

336 Euro mehr Anreiz für einen Nebenjob

Mit insgesamt 336 Euro mehr im Portemonnaie durch die Neuregelung steigt der Anreiz für Jugendliche deutlich, sich einen Nebenjob zu suchen und bereits in das Arbeitsleben hineinzuschnuppern.

Ferienjobs bleiben vollständig anrechnungsfrei

Eine weitere Neuerung betrifft Ferienjobs, die bisher bis zu 2.400 Euro kalenderjährlich von der Anrechnung auf Bürgergeld freigestellt sind – diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Bürgergeld-V bis zum 30.06.2023.

Ab dem 01.07.2023 sind Einkommen, die ausschließlich in den Schulferien von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulden bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres vollständig von der Anrechnung auf das Bürgergeld ausgenommen. Diese Regelung ergibt sich aus § 11a Abs. 7 (n.F.). Diese Freistellung gilt ausdrücklich nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die Schüler im Rahmen ihrer Ausbildung einen Anspruch haben – diese haben aber auch ab dem 01.07.2023 nach § 11b Abs. 2b SGB II einen erhöhten Freibetrag auf das Einkommen von mindestens 520 Euro.

Es kommt nicht darauf an, ob das Einkommen in den Ferien zufließt sondern darauf, dass die Erwerbstätigkeit in den Schulferien ausgeübt wurde.

Grenze zwischen Schülerjob und Ferienjob nicht klar definiert

Da die Freibeträge bzw. die Nichtanrechnung von Einkommen, unterschiedlich sind, fehlt es an einer klaren Definition. Im Gesetzestext heißt es:

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden.

§ 11a Abs. 7 SGB II in der ab 01.07.2023 gültigen Fassung

Aufgrund der nicht vorhandenen, näheren Definition bzw. klaren Abgrenzung zum Schülerjob stellt sich die Frage, was mit Nebenjobs von Schülern passiert, die die Tätigkeit bereits vor den Schulferien aufgenommen haben. Gilt dann durchgehend der monatliche Freibetrag von 520 Euro oder greift für das in den Schulferien erzielte Einkommen die Nichtanrechnung beim Bürgergeld? Fachliche Hinweise bzw. Erläuterungen zu Gesetzestexten geben bisher keinen Aufschluss über die zukünftige Handhabe – auch, weil es keine zeitliche Befristung für die Tätigkeit in den Ferien mehr gibt, nachdem die vier-Wochen-Regel durch die 8. Verordnung zur Änderung des ALG-II-Verorddnung aufgehoben wurde.

In den Fachlichen Hinweisen zu den §§ 11-11b SGB II unter Rz. 11.118 ff. wird nur klargestellt, dass Einkommen privilegiert ist, wenn es aus einer Beschäftigung in den Schulferien resultiert. Weiter wird erläutert, dass man „Schulferien“ als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten bezeichnet – wobei diese Erläuterungen noch aus Zeiten stammen, als ein Ferienjob auf vier Wochen begrenzt war.

Vermögensfreibetrag beachten

Grundsätzlich sind Schüler und Studenten in den meisten Fällen knapp bei Kasse, insbesondere wenn in der Familie Bürgergeld-Bedürftigkeit besteht. Dennoch sollte ein Hinweis nicht unerwähnt bleiben, obwohl auch die Vermögensfreibeträge mit der Einführung des Bürgergeldes deutlich erhöht wurden.

Im Rahmen der oben genannten Freibeträge oder gar durch die Nichtanrechnung bleibt ein großer Teil des Einkommens von Schülern und Stunden anrechnungsfrei. Bleibt das Geld auf dem Konto, so gilt es beim nächsten Bürgergeld Antrag bzw. Wiederholungsantrag als Vermögen. Wie bereits erwähnt, sind die Freibeträge mit mindestens 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das allgemeine Vermögen zwar sehr hoch – dennoch kann dies relevant werden, wenn es darum geht, die Vermögensfreibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen – besonders nach der Karenzzeit.

Bild: stockfour/ shutterstock.com