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Sozialgericht verweigert Hartz IV Corona Zuschlag für Notvorrat

Als erstes deutsches Sozialgericht haben die Richter am Sozialgericht Konstanz einen Mehrbedarf für Hartz IV Bedürftige aufgrund der Corona Pandemie verweigert.

Mit Beschluss S 1 AS 560/20 ER vom 02.04.2020 lehnte das Sozialgericht Konstanz in einem Eilverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweilligen Anordnung gegen das Jobcenter ab, den Leistungsträger zu verpflichten, vorläufig zusätzliche Hartz IV Leistungen aufgrund der Corona-Pandemie zu zahlen.

Geklagt hatte ein 1955 geborener Bedürftiger, der mit seiner Ehefrau bereits mehrere Jahre auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist. Er machte in seinem Antrag vom 28.02.2020 beim Jobcenter geltend, dass er einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro für sich und seine Ehefrau – ggfls. auch als Darlehen – zur Bevorratung von Lebensmitteln, Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung benötige. Dieses lehnte den Antrag auf den Zuschuss mit Bescheid vom 02.03.2020 ab.

Jobcenter verweigerte auch Darlehen

Auch ein Antrag auf einen Vorschuss des Arbeitslosengeldes II – hilfsweise auch als Darlehen – wurden vom Jobcenter abgelehnt mit der Begründung, dass die Kosten einer Bevorratung durch den Hartz IV Regelsatz abgedeckt seien und es für einen Zuschuss an einer gesetzlichen Grundlage mangle.

Auch vor Gericht scheiterte der Bedürftige. Der Kläger berief sich auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Katastrophenschutzes, wonach Menschen einen Notvorrat für anlegen sollen und dass bei einem begründeten Corona-Verdachtsfall er das Haus für 14 Tage nicht verlassen dürfe. Nach eigenen Angaben habe er weder Verwandte noch Freunde in der Nähe, die ihn im Falle des Notfalls versorgen könnten.

Lebensmittel und Hygieneprodukte werden teurer

Weiter führte der Mann an, dass aufgrund von „Hamsterkäufen“ aktuell in den Geschäften günstige Produkte ausverkauft seien. Hierdurch sei er gezwungen, wegen der Knappheit beispielsweise 500g Nudeln statt für 0,45 Euro nun für 2,70 Euro zu kaufen. Auch Preise für eine Salatgurke von 2,40 Euro oder eine einzelne Orange für 1,00 Euro seien vor den Hamsterkäufen undenkbar gewesen. Ebenso seien die Preise für Hygieneartikel und Schutzmasken und -kleidung angezogen, so dass sie auf dem aktuellen Markt nicht zu den gewöhnlichen Preisen erhältlich seien.

Gericht folgt Jobcenter

Das Sozialgericht Konstanz entschied zwar, dass der Antrag zwar zulässig aber unbegründet sei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht damit begründet, dass Lebensmittel aufgrund der Corona-Ausbreitung teurer werden. Schutzmasken (sog. FFP3-Masken) sowie Schutzkleidung seien darüber hinaus im allgemeinen Handel kaum erhältlich. Zudem fehle es an einer klaren Empfehlung, diese Schutzmaßnahmen für Personen, sofern sie nicht im Gesundheitssektor tätig sind, einzuhalten.

Weiter heißt es in der Begründung, dass es sich bei dem empfohlenen Notvorrat nicht um einen unabweisbaren Bedarf handle, für den das Jobcenter gesondert Leistungen erbringen müsse. Vielmehr sei hier die Eigenverantwortung des Leistungsempfängers relevant, wie er seine finanziellen Mittel zur Beschaffung von Lebensmitteln und Getränken einsetze. Es sei dem Kläger nach Ansicht des Gerichts möglich, einen Notvorrat zeitlich gestaffelt anzulegen und diesen aus dem gewährten Regelsatz zu bezahlen.

Notvorrat nicht als Empfehlung für Corona-Pandemie

Das Gericht führte weiter aus, dass die Empfehlungen für den Notvorrat des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sich nicht speziell auf die Corona-Pandemie beziehen, sondern auf Notfälle und Katastrophen wie Hochwasser, Explosionen in Industrieanlagen und Erdbeben. Bei der Corona Pandemie fehle es an einer Störung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser, um diesen Notvorrat zu rechtfertigen.

Drohende „häusliche Quarantäne“ kein Grund

Eine drohende „häusliche Quarantäne“ begründe nach Ansicht des Sozialgerichts auch keinen Mehrbedarf. Dabei erklären die Richter auch, dass aufgrund der aktuellen Situation im Land – Schließungen von verschiedenen Einrichtungen – andere Kosten wegfallen würden, die bereits im Hartz IV Regelsatz enthalten sind. Namentlich nennt das Gericht Pauschalen von 41,43 Euro für Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie 35,99 Euro für Verkehr und 10,76 Euro monatlich für Neherbungs- und Gaststättendienstleistungen. So könne der Kläger diese anderweitig nutzen.

Bildnachweis: LinaOli/ shutterstock

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