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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Bürgergeld überbrücken

Den Job hinschmeißen und vom Bürgergeld leben: Die Union nutzt das Szenario für Stimmenfang. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nennt es schlicht „bescheuert“. Denn: Jeder, der seinen Job von jetzt auf gleich kündigt, riskiert eine Sperre beim Arbeitslosengeld für mehrere Monate. Um während dieser Zeit nicht mittellos zu sein, kann man Bürgergeld beantragen zur Überbrückung – – allerdings erhält man direkt einen ersten Einblick in die Härten des Systems.

Sperre mit Bürgergeld überbrücken

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld aufgrund von Kündigung oder einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag – was einer Eigenkündigung gleichkommt – bedeutet im Regelfall zwölf Wochen vom Ersparten leben zu müssen, bevor Geld vom Arbeitsamt kommt. Das würde die meisten Haushalte schlichtweg überfordern. Daher besteht die Möglichkeit, die Arbeitslosengeld Sperrzeit mit Bürgergeld zu überbrücken – sofern Hilfebedürftigkeit nach den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegt und keine anderen Optionen zur Verfügung stehen, Geld zu verdienen.

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Arbeitslosengeld ruht bis zu 24 Wochen

In der Regel beträgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zwölf Wochen (nicht drei Monate!) bei Arbeitsaufgabe . In Ausnahmefällen kann diese auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn eine Sperrzeit für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Sperre kann aber auch deutlich länger ausfallen. So regelt § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, dass bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe sich die Sperre auf ein Viertel der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erstreckt. Gerade ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die sich einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erarbeitet haben, hätten damit eine Sperrzeit von bis zu 24 Wochen, in denen das Arbeitslosengeld ruht.

Arbeitslosengeld-Bezugsdauer und mögliche Sperrzeit

AlterALG
Bezugsdauer
ALG
Sperrzeit
bis 50 Jahre12 Monate12 Wochen
ab 50 Jahre15 Monate15 Wochen
ab 55 Jahre18 Monate18 Wochen
ab 58 Jahre24 Monate24 Wochen
Quelle: bmas.de

Kündigung als Pflichtverletzung

Dabei gelten dann die gleichen Spielregeln hinsichtlich Vermögen, Miete und Heizkosten (samt Karenzzeit) wie für jeden anderen Bürgergeld Leistungsempfänger. Entscheidend ist aber, dass man gleich mit einem Regelverstoß startet. Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – sofern kein triftiger Grund vorlag – oder ein anderer Anlass für die Sperre stellen laut Gesetz ein versicherungswidriges Verhalten dar. Gleiches gilt – mit wenigen Ausnahmen – für einen Aufhebungsvertrag. Schließlich hat man die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. In einfachen Worten: Die Kündigung gilt als Pflichtverletzung und wird beim Bürgergeld dementsprechend bestraft, weil man infolgedessen auch die Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen selbst herbeigeführt oder erhöht hat.

10 Prozent Leistungsminderung

Damit steht von Anfang an eine Leistungsminderung im Raum. Da es sich in der Regel um den ersten Verstoß handelt, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Kürzung des Regelsatzes von zehn Prozent für einen Monat vor. Bei einem Single, der aktuell Anspruch auf 563 Euro Bürgergeld hat, wären das 56,30 Euro, die man im ersten Monat des Bürgergeldbezugs weniger bekommt.

Bis zu 30 Prozent bei weiteren Verstößen

Sollte man während des Bürgergeldbezugs weitere Pflichtverletzungen begehen und sich etwa nicht auf Jobs bewerben oder die Mitarbeit verweigern, drohen während der Arbeitslosengeld-Sperrzeit weitere Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent. Damit ist die soziale Hängematte weitaus härter, als viele gemeinhin denken.

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Vorsorglich Bürgergeld beantragen

Da das Arbeitsamt in den meisten Fällen bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag die zwölfwöchige Sperrzeit verhängen wird und somit klar sein sollte, dass die nächsten Wochen kein Geld fließt, kann man auch vorsorglich Bürgergeld beantragen. Hintergrund ist, dass Bürgergeld nicht rückwirkend sondern nur ab dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wurde. Hat man dies versäumt, entgehen hier finanzielle Hilfen vom Jobcenter, sofern aufgrund der Arbeitslosengeld Sperre Hilfebedürftigkeit entstehen sollte.

Wichtig: Man muss sich innerhalb einer Woche bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche wegen Meldeversäumnisses.

Titelbild: YAKOBCHUK VIACHESLAV / shutterstock