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Trennung mit Bürgergeld: Jobcenter darf Umzug nicht verbieten

Junge Familie mit gebrochenem Beziehungskonzept

Gleiches Recht für alle: Das gilt auch bei so heiklen und persönlichen Themen wie einer Trennung oder Scheidung. Während es für Arbeitnehmer selbstverständlich scheint, auch räumlich neue Wege zu gehen, verweigern Jobcenter Bürgergeld Bedürftigen mitunter den Umzug. Dabei sieht weder das Bürgergeld-Gesetz (SGB II) noch die Rechtsgrundlage der Sozialhilfe (SGB XII) eine Pflicht zum Zusammenleben vor. Ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat für alle Bürger Normen geschaffen, die ein Getrenntleben gewährleisten.

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Wenn ein Umzug notwendig wird

Wenn es in einer Bedarfsgemeinschaft kracht und die beiden Partner sich trennen, steht eine große Hürde im Raum: Der Umzug – sofern von einem der Partner gewünscht. Hier bedarf es der Zusage durch das Jobcenter. Gemäß § 22 Absatz 6 SGB II darf die Behörde diesen Schritt nicht verweigern, wenn der Umzug notwendig ist oder von ihr selbst verlangt wird. Konkret: Um Bürgergeld Bedürftige, die nach der persönlichen auch eine räumliche Trennung wollen, nicht schlechter zu stellen als Nicht-Leistungsempfänger, ist die Notwendigkeit eines Umzugs gegeben.

Jobcenter-Zusagen einholen

Entscheidend ist, dass die neue Wohnung und die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) angemessen sind. Gliedert man das Vorgehen nach Trennung oder Scheidung in einzelne Schritte, muss man sich als Bürgergeld Bedürftiger vom Jobcenter im Vorfeld eine Zusage für den Umzug einholen. Gibt die Behörde grünes Licht, bedarf es einer Zusage, dass auch die Umzugskosten getragen werden. Ändert sich durch den Umzug die Zuständigkeit, ist dann das Jobcenter am neuen Wohnort und nicht das bisherige Amt zuständig, wenn es um die mögliche Übernahme der Mietkaution geht.

Keine Pflicht zum Zusammenleben

Kurzum: Jobcenter dürfen nach einer Trennung nicht die Rote Karte ziehen und von den Betroffenen verlangen, weiterhin unter einem Dach respektive in einer Wohnung zu leben. Auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen, weil die Miete für zwei Wohnungen übernommen werden muss, ist das Jobcenter verpflichtet, Bürgergeld Bedürftigen den Umzug zu gestatten. Das geht auch aus einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts hervor (L 3 AS 943/12 B PKH). Die Richter machten unmissverständlich deutlich, dass auch bei Empfängern von Grundsicherung keine Pflicht zum Zusammenleben besteht.

Titelbild: Elnur / shutterstock