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Trotz Geburtshilfe – Jobcenter fordert 960 € Hartz IV zurück

Vater küsst sein neugeborenes Baby

Das Landessozialgericht Stuttgart entschied kürzlich in einem unglaublichen Fall. Das Jobcenter hatte einen Leistungsbezieher sanktioniert, weil er bei der Geburt seines eigenen Kindes half.

Sanktionen bei Ortsabwesenheit

Grundsätzlich gilt, dass Hartz IV Bedürftige das Jobcenter darüber informieren müssen, wenn sie ihren Aufenthaltsort vorübergehend wechseln. Ohne Genehmigung des Leistungsträgers drohen sonst Sanktionen. So auch im Fall eines Mannes aus Baden-Württemberg – doch das Landessozialgericht machte dem Jobcenter einen Strich durch die Rechnung.

Freundin entbindet: Mann verlässt Bundesland

Der Hartz IV Beziehende kündigte im Mai 2018 beim zuständigen Jobcenter an, Ende Mai seine hochschwangere Freundin in Schleswig-Holstein besuchen zu wollen. Das Leistungsträger wies ihn dabei darauf hin, er müsse vor seiner Abreise erneut beim Jobcenter vorstellig werden. Dieser Aufforderung kam der Mann jedoch nicht nach und brach schließlich nach Schleswig-Holstein auf, um der Geburt seines Kindes via Kaiserschnitt beizuwohnen.

Jobcenter kürzt Hartz IV Leistungen

Da der Mann jedoch zuvor keine Genehmigung des Jobcenters für die Reise erhielt, forderte das Jobcenter eine Rückzahlung der gezahlten Leistungen in Höhe von 958,47 Euro von dem Hartz IV Bedürftigen. Dabei hob die Behörde die Leistungsbewilligung für Mai anteilig auf; für den Monat Juli wurde die Bewilligung gänzlich aufgehoben. Diesen Beschluss des Jobcenters wollte der Mann jedoch nicht akzeptieren und zog vor das Sozialgericht Reutlingen – mit Erfolg!

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Urteil: Elternrecht hat Vorrang vor Wiedereingliederung

Aus Sicht des Sozialgerichts sei die verfassungsrechtlich garantierte Wahrnehmung seines Elternrechts gem. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz habe zumindest in dem betreffenden Zeitraum von 3 Wochen Vorrang vor dem Interesse des Staates zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Das Jobcenter sah das jedoch anders und ging in Berufung.

LSG spricht Recht

Der Argumentation des SG Reutlingen folgte jedoch auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg als nächsthöhere Instanz. Grundsätzlich muss der Mann der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, allerdings sei trotz Ortsabwesenheit in diesem Fall von einer Leistungskürzung abzusehen. Die Abwesenheit des Mannes habe dem Schutz seiner Familie gedient und sei unaufschiebbar gewesen, erklärte das Gericht. Aus diesem Grund sei das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag des Mannes auf Ortsabwesenheit zu genehmigen; jedwede Sanktionen seien ungültig.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Es liegt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor.

Verfahrensgang:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.4.2021, Az.: L 12 AS 1677/19

Titelbild: fizkes/shutterstock.com