Ein Umzug bringt für Bürgergeld-Empfänger nicht nur organisatorische, sondern auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Besonders problematisch wird es, wenn aufgrund von Vertragsüberschneidungen für einen Monat die Miete für zwei Wohnungen fällig wird. Das Bundessozialgericht hat hier klargestellt: Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter diese sogenannte „Doppelmiete“ als KdU übernehmen.
Doppelmiete im Umzugsmonat anerkannt
Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden Kinder, die mit Genehmigung des Jobcenters eine größere Wohnung bezogen. Der Mietvertrag für die neue Wohnung wurde Ende April unterschrieben, mit Mietbeginn zum 1. Juli, während die Kündigungsfrist für die alte Wohnung bis zum 31. Juli lief. Erst Mitte Mai beantragte die Klägerin beim Jobcenter die Kostenübernahme der doppelten Miete für den Monat Juli – also nach Abschluss des Mietvertrags.
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Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass die Doppelmiete nicht unter die regulären KdU falle. Stattdessen handle es sich um Wohnungsbeschaffungskosten, für deren Übernahme eine vorherige Zusicherung erforderlich sei. Diese habe die Klägerin jedoch nicht rechtzeitig beantragt.
Ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters blieb erfolglos, weshalb die Familie Klage beim Sozialgericht Köln einreichte. Das SG wies die Klage ab und bestätigte die Sicht des Jobcenters (Az.: S 6 AS 4750/14). Im Berufungsverfahren entschied das Landessozialgericht jedoch zugunsten der Kläger. Das LSG argumentierte, dass es sich bei den Kosten um reguläre Wohnkosten handle und eine vorherige Zusicherung nicht erforderlich sei, da die Überschneidung der Mietverpflichtungen unvermeidbar gewesen sei (Az.: L 6 AS 2540/16). Das Jobcenter ging daraufhin in Revision vor das Bundessozialgericht.
BSG widerspricht dem Jobcenter
Das Bundessozialgericht wertete den Fall anders als das Jobcenter (Az.: B 14 AS 2/19 R). Im Umzugsmonat können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarf anerkannt werden, wenn beide Wohnungen im betreffenden Monat tatsächlich genutzt werden. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass die Überschneidung der Mietverpflichtungen unvermeidbar ist – beispielsweise, wenn Kündigungsfristen oder Renovierungsarbeiten keine andere zeitliche Abstimmung zulassen.
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Keine Pflicht zur vorherigen Zusicherung
Wichtig: Die Kosten für beide Wohnungen müssen vom Jobcenter nicht genehmigt worden sein, um im Umzugsmonat erstattet zu werden. Das Urteil betont, dass sich die Doppelmiete in einem solchen Fall auf das Grundbedürfnis des Wohnens bezieht und damit nach § 22 Abs. 1 SGB II abzurechnen ist. Eine vorherige Zusicherung, wie sie für die Übernahme von Umzugskosten oder der Mietkaution erforderlich ist, sei hier nicht notwendig.
Prüfung der Zumutbarkeit
Gleichzeitig schränkt das Urteil ein: Die Überschneidung der Mietkosten muss „unvermeidbar“ sein. Das heißt, Betroffene müssen nachweisen, dass eine frühere Kündigung, eine Nachmieterregelung oder ein schnellerer Umzug unzumutbar waren. Im vorliegenden Fall lag eine solche Unvermeidbarkeit vor, da der Umzugstermin von Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung abhängig war.
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