Ein Hartz-IV-Empfänger aus Schleswig-Holstein erhält Schadensersatzzahlungen auf Grund eines vergangenen Unterschlagungsfalls. Daraufhin minderte das Jobcenters Kreis Plön die Höhe seines Arbeitslosengeldes II, da sie die Schadensersatzzahlungen als Einkommen anrechneten!
Schadensersatzzahlungen als Einkommen?
In dem Jahre 1998/1999 wurde ein Mann Opfer einer Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial. 2002 wurde dem Betroffenen ein Schadensersatz von über 15.000 Euro zugesprochen. Der Schuldner war damals jedoch nicht zahlungsfähig. Erst 2009 schlossen beide Parteien einen Vergleich mit 12.000 Euro und vereinbarten eine monatliche Ratenzahlung von 150 Euro.
Da der Betroffene Mann jedoch mittlerweile von Hartz IV lebte, stellte sich das Jobcenter quer und rechnete die Schadenersatzzahlungen tatsächlich als Einkommen an.
Die Anrechnung des Schadensersatzes führte zur Minderung des monatlichen Arbeitslosengeldes II. Da es bezüglich Vermögensschäden keine Regelung gibt, stehe es dem Jobcenter offensichtlich frei, ob sie die Zahlung als Einkommen anrechnen. Dahingegen ist zum Beispiel für Schmerzensgeldzahlungen gesetzlich vorgeschrieben, dass diese nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Bundessozialgericht schiebt Jobcenter Riegel vor
Gegen die Willkürlichkeit des Jobcenters wehrte sich der Mann. Glücklicherweise stand das Bundessozialgericht in Kassel auf seiner Seite und urteilte am 9. August 2018, dass die Schadensersatzzahlungen nicht als Einkommen gewertet werden dürfen (Az.: B 14 AS 20/17 R).
Vielmehr seien die Ersatzzahlungen Wertersatz für das durch die Unterschlagung verloren gegangen Vermögens. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II durch das Jobcenter sei damit nicht rechtens.
Allerdings enthielten die 12.000 Euro Schadensersatz 4000 Euro Prozesszinsen, welche als Kapitaleinkünfte und somit als Einkommen zu werten sind. Daher war eine geringe Minderung der Hartz IV Leistung doch noch möglich.
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