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Urlaub mit Bürgergeld – was ist erlaubt?

Frau packt ihren Reisekoffer

Sommerzeit lockt traditionell mit Urlaubsplänen. Für die meisten Menschen eine Zeit, in der sie dem Alltag entfliehen und wertvolle Momente mit der Familie genießen können. Doch wie gestaltet sich das Thema Urlaub für Bezieher von Bürgergeld, die praktisch immer für das Jobcenter erreichbar sein müssen?

Keine finanzielle Unterstützung für Urlaubsreisen

Zunächst einmal: Wer Bürgergeld erhält, sollte nicht damit rechnen, dass das Jobcenter die Kosten für eine Urlaubsreise übernimmt. Das Bürgergeld zielt darauf ab, den Lebensunterhalt von Hilfebedürftigen sicherzustellen, nicht jedoch auf die Finanzierung von Ferien. Zahlungen für Urlaubsreisen oder spezielles Urlaubsgeld fallen demnach nicht in den Bereich der regulären Jobcenter Leistungen.

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Leistungsempfänger müssen erreichbar sein

Wer Bürgergeld bezieht, muss vor allem erreichbar bleiben. Das bedeutet, sich in der Nähe des zuständigen Jobcenters aufzuhalten, sodass man im Bedarfsfall schnell verfügbar ist. Der nähere Bereich wird im Gesetz dabei so definiert, dass Leistungsempfänger in der Lage sein müssen, das zuständige Jobcenter oder den Ort einer möglichen Maßnahme kurzfristig und ohne große Mühen erreichen können (§ 7b SGB II).

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Bis zu drei Wochen Urlaub sind möglich

Obwohl der Begriff „Urlaub“ im Bürgergeld-Gesetz so nicht explizit erwähnt wird, lässt die Regelung zur Ortsabwesenheit dennoch Spielraum für Reisen. Leistungsempfänger dürfen sich laut § 7 der Erreichbarkeitsverordnung („Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund“) bis zu drei Wochen pro Jahr aus dem ortsnahen Bereich des Jobcenters entfernen – vorausgesetzt, sie melden dies zuvor an und es liegt seitens des Jobcenters kein wichtiger Grund vor, der dagegen spricht.

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken, gilt abweichend dazu der Urlaubsanspruch, der sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergibt.

Genehmigung des Jobcenters einholen

Vor Antritt der Reise ist es erforderlich, eine Genehmigung beim Jobcenter einzuholen. Der Leistungsträger prüft dann, ob die geplante Abwesenheit die Eingliederungsbemühungen oder andere Maßnahmen beeinträchtigt. Falls nicht, wird in der Regel eine Zustimmung erteilt. Die Art des Urlaubs – ob eine Flugreise ins Ausland, ein Campingtrip an der Nordsee oder ein Aufenthalt im Schwarzwald – spielt dabei keine Rolle.

Um eine Ortsabwesenheit beim Jobcenter zu beantragen, kann das nachfolgende Formular der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden, welches als PDF Download zur Verfügung steht: Anfrage zur Nichterreichbarkeit

Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in ihren Hinweisen, dass man diese Genehmigung im Voraus, spätestens 5 Werktage, vor der geplanten Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs bei seinem Sachbearbeiter einholen soll.

So gesehen also nicht anders als in einem Job. Arbeitnehmer müssen auch einen Urlaubsantrag einreichen, den der Arbeitgeber nach Prüfung absegnet.

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Folgen bei Urlaub ohne Zustimmung

Wer ohne Zustimmung des Jobcenters verreist und sich so aus dem ortsnahen Bereich entfernt, riskiert seinen Bürgergeld Anspruch für die Zeit der Abwesenheit. Entfällt der Anspruch, betrifft das nicht nur den Regelsatz. Auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Krankenkasse fällt weg. Ohne Anspruch erbringt das Jobcenter keine Zahlungen.

Titelbild: Sorapop Udomsri / shutterstock.com

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