Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil unter dem Az.: S 16 SO 8/14 entschieden, dass die Kosten für eine notwendige Gleitsichtbrille nicht aus dem Regelsatz zu zahlen sind, sondern vom Leistungsträger übernommen werden müssen. Auf die Entscheidung des Gerichts aus vergangenem Dezember wies der Sozialrechtler Harald Thomé hin.
In dem hier verhandelten Fall bezog der 1962 geborene Kläger seit dem 01.07.2007 Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er legte beim Leistungsträger ein ärztliches Attest vor, wonach er alle vier Jahre eine neue Gleitsichtbrille benötige und beantragte die Erhöhung des Regelsatzes, um diese Kosten stemmen zu können. Mangels eigener finanzieller Mittel zur Erstanschaffung der Gleitsichtbrille beantragte der Mann zudem die Gewährung von Beihilfe gemäß § 34 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kosten. Der Leistungsträger – das Amt für soziale Leistungen der Stadt Mainz – lehnte sein Begehren ab.
Von seiner Augenärztin wurden dem Leistungsempfänger Myople, Anisometeropie und Presbyopie mit der Empfehlung einer Fern- und Lesebrille attestiert. Hier trug der Kläger vor Gericht vor, dass es sich bei besagter Gleitsichtbrille um atypische Aufwendungen handle, die vom Leistungsträger gesondert übernommen werden müssen und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 175-260). Zusätzlich führte er die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13) an, wonach eine Unterdeckung bei der Anschaffung langlebiger und kostspieliger Güter zu vermeiden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für einen vergleichbaren Fall bei der Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII eine gesetzliche Grundlage geschaffen habe – die gleichen Erwägungen träfen auch auf die Versorgung mit Sehhilfen zu.
Gericht folgt Argumentation des Klägers
Das Mainzer Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers und begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Versorgung mit der begehrten Gleitsichtbrille. Dieser Anspruch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen gesondert erbracht. […].“
Zwar stellte das Gericht fest, dass der Beklagte hier zutreffend formuliert, Sehhilfen würden nicht explizit in der Aufzählung genannt. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermeidung von Unterdeckung bei erhöhten Kosten einzelner bedarfsrelevanter Güter § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII ergänzend auszulegen sei.
Auch für Hartz IV relevant
Mit der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz erstritt sich der Kläger eine Summe von 261,50 Euro für die Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille. Zwar handelte es sich dabei um eine gegen die Regelungen des SGB XII gerichtete Klage, jedoch weist Thomé darauf hin, dass die Entscheidung analog auch auf Hartz IV Leistungen nach dem SGB II anzuwenden sei.
Sozialgericht Mainz vom 16.12.2014 – Az.: S 16 SO 8/14
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