Um Betrieben und Freiberuflern durch die Corona-Krise zu helfen, stellt die Regierung Soforthilfen zur Verfügung. Die staatlichen Finanzspritzen sollen Liquiditätsengpässe überbrücken und laufende Betriebskosten decken. Die Soforthilfen dürfen laut Urteil des Landgerichts Köln nicht gepfändet werden.
LG Köln urteilt über Corona-Hilfen
Die Corona-Soforthilfe soll Unternehmen in der Corona-Pandemie vor der Insolvenz bewahren. Die staatlichen Unterstützungen und monetären Zuschüssen können von bedürftigen Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen beantragt werden, um so die fehlenden Einnahmen anteilig zu kompensieren. Die Corona-Soforthilfen können daher nicht gepfändet werden, entschied das Landgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil. v. 23.04.2020, Az.: 39 T 57/20).
Unternehmer erhielt Soforthilfe auf Pfändungsschutzkonto
Grund für das Urteil war der Fall eines Unternehmers aus Nordrhein-Westfalen. Der Mann stand bei einem Steuerberater in der Schuld, der Honorarforderungen aus den Jahren 2014 und 2015 geltend machen wollte. Der Berater erstritt einen entsprechenden Titel und konnte sich auf diese Weise den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens pfänden lassen. Allerdings erhielt der Unternehmer kurz zuvor auf das betreffende Pfändungsschutzkonto staatliche Geldleistungen in Höhe von 9.000 Euro im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogrammes – und beantragte die Aufhebung der Pfändung sowie die Freigabe des Betrages.
Corona-Soforthilfe unpfändbar
Der Unternehmer gab an, dass die Soforthilfen dafür gedacht seien, den laufenden Lebensunterhalt von sich und seiner Familie zu decken. Das erstinstanzliche Amtsgericht stimmte dem zu und gab die 9.000 Euro vollständig an den Schuldner frei. Der Gläubiger ließ diese Entscheidung jedoch nicht auf sich sitzen und argumentierte, dass der Mann mittlerweile ein Auto der gehobenen Mittelklasse fahren würde. Seine Schulden hätte der Unternehmer also bereits begleichen können. Das Landgericht Köln machte dem Gläubiger jedoch einen Strich durch die Rechnung: Die geltende Rechtslage kenne den Antrag auf Freigabe von einem Pfändungsschutzkonto nicht und muss als Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a Zivilprozessordnung betrachtet werden. Die Corona-Soforthilfe ist dementsprechend unpfändbar.
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