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Urteil: Energiepauschale darf Bürgergeld nicht kürzen

Geldbörse mit Geld neben Heizkörper

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Energiepauschale – Einwohner-Energie-Geld (EEG) – der Stadt Kassel nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Jobcenters auf, das die Leistungen einer Familie aufgrund dieser einmaligen Zahlung gekürzt hatte.

Jobcenter kürzt das Bürgergeld

Im Jahr 2022 führte die Stadt Kassel das EEG ein, um die Bürger angesichts der drastisch gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Ausgelöst wurden diese Kosten durch die Energiekrise infolge des Ukraine-Krieges. Die Pauschale in Höhe von 75 Euro pro Person war als einmalige Unterstützung gedacht, die ohne Rückzahlungspflicht direkt an die Bewohner ausgezahlt wurde.

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Eine Familie, die diese Zuwendung erhielt und gleichzeitig Bürgergeld bezog, wurde anschließend vom Jobcenter Kassel mit einer Kürzung ihrer Sozialleistungen konfrontiert. Das Jobcenter argumentierte, dass das EEG dem gleichen Zweck diene wie die SGB-II-Leistungen, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts, und daher als Einkommen angerechnet werden müsse. Die Klage gegen die Jobcenter-Entscheidung in erster Instanz vor dem Sozialgericht Kassel blieb erfolglos.

Zuwendung verbessert finanzielle Lage nicht

In der Berufung entschied das Hessische Landessozialgericht jedoch, dass das EEG Pauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass der Betrag von 75 Euro, wenn er auf die Monate verteilt würde, für die er gedacht war, weniger als 10 Prozent des monatlichen Regelbedarfs ausmache. Dieser Prozentsatz gilt als Schwelle, ab der eine Zuwendung die finanzielle Lage der Empfänger so verbessert, dass sie als Einkommen angerechnet werden könnte.

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Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Tatsache, dass die Stadt Kassel nicht rechtlich verpflichtet war, diese Zuwendung zu gewähren. Vielmehr handelte es sich um eine freiwillige Leistung, die darauf abzielte, die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten zu mildern, ohne jedoch die langfristige finanzielle Situation der Empfänger wesentlich zu verändern.

Dieses Urteil ist nicht nur für die betroffene Familie von Bedeutung, sondern auch für zahlreiche andere Leistungsempfänger, die ähnliche Zuschüsse erhalten haben oder in Zukunft erhalten könnten. Das Gericht hat klargestellt, dass Einmalzahlungen, die nur eine temporäre Entlastung bieten und die finanzielle Situation nicht grundlegend verbessern, nicht automatisch als Einkommen angerechnet werden dürfen.

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Allerdings ließ das Gericht die Möglichkeit einer Revision offen, was darauf hinweist, dass diese Entscheidung auch in höheren Instanzen weiter diskutiert werden könnte.

Verfahrensgang:
Hessisches LSG, 17.07.2024, Az. L 6 AS 310/23
Sozialgericht Kassel, 07.08.2023, Az. S 11 AS 21/23

Titelbild: Christian Horz / shutterstock