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Urteil: Kein Anspruch auf Bürgergeld bei Jugendarrest

Jugendliche in Arrestzelle

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Jugendliche, die sich im Jugendarrest befinden, keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Ein 1998 geborener Mann aus Peine, der gegen eine Rückforderung seines Jobcenters klagte, blieb erfolglos.

Zwei Wochen Jugendarrest

Der junge Mann verbrachte 2019 zwei Wochen im Jugendarrest. Zu dieser Zeit bezog er Hartz IV, das heutige Bürgergeld. Nachdem das Jobcenter von seiner vorübergehenden Unterbringung erfuhr, forderte es die bereits ausgezahlten 400 Euro zurück. Die Begründung: Der Betroffene stand während der Freiheitsentziehung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hatte deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Widerspruch des Klägers

Der Kläger legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass der Jugendarrest als erzieherische Maßnahme nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nicht mit einer regulären Haftstrafe gleichzusetzen sei. Daher, so seine Auffassung, dürfe der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht greifen. Er verwies auf Urteile anderer Gerichte, die ebenfalls den Jugendarrest nicht als strafrechtliche Freiheitsentziehung ansähen, und betonte die besonderen Zielsetzungen und Regelungen des Jugendstrafrechts.

Gericht bestätigt die Sicht des Jobcenters

Das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Laut Gericht schließt § 7 Abs. 4 SGB II Personen, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ befinden, von den Leistungen der Grundsicherung aus. Diese Regelung gelte auch für den Jugendarrest, da er als eine Form der Freiheitsentziehung betrachtet werde.

Weiter führte das Gericht aus, dass der Kläger während des Jugendarrests dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, was eine grundlegende Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist. Da das Bürgergeld darauf abzielt, Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, schließt der Freiheitsentzug durch den Jugendarrest den Anspruch auf diese Leistungen aus.

Verfahrensgang:
LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 11 AS 117/24 vom 20.06.2024
SG Braunschweig, Az. S 28 AS 1717/19 vom 06.09.2022

Titelbild: Frame Stock Footage / shutterstock