Die Bundesrepublik ist laut EU-Recht zwar verpflichtet, Kindern anerkannter Flüchtlinge soziale Leistungen zu zahlen. Dabei muss es sich jedoch nicht um Hartz IV handeln. Mit dieser Aussage beendete das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einen Streit zwischen dem Jobcenter und einer jungen Irakerin, die auf den Bezug von Hartz IV pochte und mit dieser Forderung jetzt in höchster Instanz scheiterte.
Leistungen auf Sozialhilfeniveau
Das juristische Tauziehen begann im Jahr 2010. Seinerzeit war die Irakerin 14 Jahre alt. Der Vater, der seit 1999 in der Bundesrepublik lebt, ist als asylberechtigt anerkannt. Das Mädchen, die Mutter und weitere Geschwister, die 2002 eingereist waren, verfügen indes nur über eine Duldung. 2010 schließlich verlangte die Irakerin vom Jobcenter SGB-II-Leistungen und bezog sich dabei auf die EU-Richtlinie 2004/83/EG.
Kurzum: Sie wollte Hartz IV, da gemäß den Vorgaben der EU Angehörigen anerkannter Flüchtlinge die gleichen Leistungen zustehen, die Bundesbürger in einer ähnlichen Situation erhalten würden. Damit scheiterte die Frau. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah die Forderung als nicht gerechtfertigt an. Statt Hartz IV sprach man der Irakerin sogenannte Analogleistungen zu. Hierbei handelt es sich um Asylbewerberleistungen für Flüchtlinge, die nicht mehr nur vorübergehend in Deutschland leben. Die Leistung bemisst sich an der Sozialhilfe.
Analogleistungen statt Hartz IV
Gegen dieses Urteil legte die Irakerin Revision ein und zog vor das Bundessozialgericht. Sie bestand weiterhin darauf, dass sie direkt nach Anerkennung als Flüchtling Anspruch auf Hartz IV Leistungen habe. Zudem müssten ihr ab dem 15. Lebensjahr die Arbeitsvermittlungsangebote des Jobcenters offenstehen.
Das BSG bestätigte die Einschätzung des Landessozialgerichtes und erklärte: Die sozialen Leistungen für Kinder anerkannter Flüchtlinge müssten nicht zwangsläufig aus dem gleichen System stammen, wie die sozialen Hilfen für Inländer. Somit besteht für die Irakerin nur Anspruch auf Analogleistungen. Ab wann diese Leistungen gezahlt werden müssen, sofort oder erst nach 15 Monaten, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen B 14 AS 28/17 R vom 14.06.2018
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