Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage einer Hartz IV Empfängerin ab, die die Übernahme der Fahrtkosten zu den Sitzungen ihrer Psychotherapie einforderte. Das Sozialgericht sah keine „atypische Bedarfslage“, die die Kostenübernahme durch das Jobcenter rechtfertigen würde.
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Sozialgericht sieht keinen Mehrbedarf
Fahrtkosten zum Arzt können Mehrbedarf sein – allerdings nicht immer. Im Fall einer Frau aus Baden-Württemberg rechtfertigten die Fahrtkosten zu einer ambulanten Therapie bei einer Psychiaterin und Psychotherapeutin keinen Mehrbedarf, entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Beschluss v. 14.02.2018, Az.: S 11 AS 3439/16)
Krankheit sei nicht schwerwiegend genug
Die Frau beantragte die Kostenübernahme mit der Begründung, die Kosten seien bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden. Die Krankenkasse wiederum schätzte die Krankheit der Frau als nicht schwerwiegend genug ein, um eine Übernahme der Beförderungskosten zu rechtfertigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Frau infolge einer Verweigerung der Kostenübernahme gesundheitliche Schäden davontragen würde. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Frau ab.
Kein unabweisbarer Bedarf
Nach Auffassung des Jobcenters liege kein „unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ vor. Die Frau wollte diesen Beschluss jedoch nicht akzeptieren, da die Fahrtkosten aus ihrer Sicht so hoch seien, dass eine Nichtbewilligung der Kostenübernahme einer Kürzung des Regelsatzes, faktisch einer Sanktion, gleichkäme. Aus diesem Grund erhob sie Klage beim Sozialgericht Karlsruhe.
Sozialgericht Karlsruhe lehnt Klage ab
Das SG Karlsruhe lehnte die Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, da eine atypische Bedarfslage aus Sicht des Gerichts nicht festzustellen sei. Die von der Klägerin eingeforderten Leistungen seien primär durch die Krankenkasse zu gewähren. Da diese die Kostenübernahme allerdings aus den genannten Gründen verweigerte, käme eine Kompensierung durch den Mehrbedarf im Sinne der Hartz IV Leistungen nicht in Frage.
Klägerin hat nicht alle Möglichkeiten der Kostenerstattung ausgenutzt
Das Gericht monierte zudem, dass die Klägerin nicht alle Möglichkeiten, die Kosten durch Dritte erstattet zu bekommen, ausgenutzt habe. Insbesondere sei hierbei die Tatsache zu kritisieren, dass die Klägerin den Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse ruhen gestellt habe.