Nach einem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen können Empfänger von Hartz IV Leistungen nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, da die Grundsicherungsleistung das soziokulturelle Existenzminimum darstellt und dem Unterhaltsschuldner ungekürzt verbleiben muss. Dies gilt auch für Erwerbstätige, die ein zu geringes Einkommen mit Hartz IV Leistungen aufstocken.
Im vorliegenden Sachverhalt sollte ein 37-jähriger Vater aus dem Raum Hannover Kindesunterhalt für seine zwölfjährige Tochter zahlen. Aus seiner Erwerbstätigkeit bezog der Mann ein monatliches Bruttoeinkommen von 700 Euro. Zur Sicherung seines Existenzminimums erhielt er aufstockende Hartz IV Leistungen. Durch den Erwerbstätigen Freibetrag hatte der Mann aus Erwerbseinkommen und aufstockender Sozialleistungen mehr Geld zur Verfügung, als hätte er nur Hartz IV Grundsicherungsleistungen bezogen.
Für seine Tochter zahlte das Jugendamt (Kläger) Unterhaltsvorschuss. Die Behörde wandte sich an das Jobcenter (Beklagter) und beantragte, dass vom Erwerbstätigenfreibetrag des Vaters 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt werden. Das Jugendamt argumentierte damit, dass der Vater durch die Gewährung des Freibetrages monatlich höheres Einkommen hat als der übliche Hartz IV Satz, womit der Freibetrag nicht mehr zum Existenzminumum gehöre, welches jedem Hartz IV Leistungsempfänger verbleiben müsse.
Jugendamt kann keinen Unterhalt fordern
In seinem Urteil stellte das LSG Niedersachsen klar, dass bei Hartz IV Bezug keine Unterhaltsleistungen zu zahlen sind, da das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Dies gelte auch, so die Celler Sozialrichter, wenn der Leistungsempfänger erwerbstätig sei und durch die Einkommenfreibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werde.
Freibetrag soll Anreiz bieten
Weiter machte das Gericht klar, dass der Einkommensfreibetrag zum Ziel habe, die Aufnahme eine Beschäftigung und Erzielung eigenen Einkommens zu vergünstigen und zu fördern, damit auch die öffentlichen Kassen entlastet werden.
auf das Einkommen einen Anreiz bieten soll, eine Beschäftigung aufzunehmen, wodurch auch die öffentlichen Kassen durch die Erzielung von eigenem Einkommen entlastet werden. Aus diesem Grund dürfe das Arbeitslosengeld II in Höhe des Freibetrages nicht für die Unterhaltsverpflichtungen des Vaters abgezweigt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LSG Niedersachsen-Bremen – Az.: L 6 AS 1200/13 vom 21.01.2016 (26.04.2016 veröffentlicht)
SG Hannover – Az.: S 68 AS 3390/11 vom 04.09.2013 (Vorinstanz)