Das Bundessozialgericht hat nun eine klare Linie für die Rechte erwerbstätiger Hartz IV Bezieher in Bezug auf das Kurzarbeitergeld (KUG) geschaffen. Nach diesem Urteil (Az.: B 14 AS 18/11 R vom 14.03.2012) darf Kurzarbeitergeld nicht in voller Höhe auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, es müssen die gleichen Freibeträge wie auch beim Arbeitslohn abgezogen werden.
Nach Ansicht der Richter sollen die Freibeträge auf das Einkommen einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen, diesen Zweck erfüllt auch das Kurzarbeitergeld (eine Leistung der Arbeitslosenversicherung). Hintergrund ist, dass das Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen angesehen werden muss, demnach auch die gleichen Abzüge zu beachten sind.
Geklagt hatte ein 44-jähriger Stanzer aus dem Erzgebirge, der trotz seiner Vollbeschäftigung aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten musste, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Nachdem der Betrieb im Frühjahr 2009 Kurzarbeit einführte, erhielt der Kläger nur einen Teil seines Lohnes als Ausgleich durch das Kurzarbeitergeld. Anstatt dass das Jobcenter diesen Verlust durch höhere Hartz IV Leistungen ausgleichen würde, kürzten sie die Regelleistung mit der Begründung, Kurzarbeitergeld sei kein „mühevolles Einkommen“ und der Kurzarbeiter erhalte dieses, damit er zu Hause bleibt. Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Jobcenters eine volle Anrechnung auf die Grundsicherung vorzunehmen.
Freibeträge auf Arbeitseinkommen
Grundsätzlich erhalten erwerbstätige Hartz IV Empfänger Freibeträge auf ihr Einkommen. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro. Weitere Freibeträge sind:
- 20 Prozent für Einkommen zwischen 100,01 und 1.000,00 EUR
- 10 Prozent für Einkommen zwischen 1.000,01 und 1.200,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben
Diese Freibeträge sprachen Deutschland oberste Sozialrichter auch dem Kläger zu, die beim Kurzarbeitergeld gewährt werden müssen. Anstatt die Hartz IV Leistungen zu kürzen, muss der 44-Jährige nun 16,70 Euro mehr Arbeitslosengeld II für den strittigen Monat vom Jobcenter erhalten. Damit folgten die Kassler Richter ihren Kollegen der Vorinstanz des SG Chemnitz (S 3 AS 827/10).
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