Die Angst, das Sparbuch der Kinder auflösen zu müssen oder die eigenen Ersparnisse zu verlieren, ist im Zusammenhang mit dem Bürgergeld groß. So groß, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in den Bürgergeld-FAQ explizit darauf eingeht. Doch beantwortet werden die Fragen nur nach Paragrafen und nicht nach Portemonnaie. Denn, um ehrlich zu sein: Je länger Betroffene auf Bürgergeld angewiesen sind, desto schneller schmilzt der Notgroschen.
Die Karenzzeit
Das Thema Vermögen war einer der Streitpunkt zur Einführung des Bürgergelds. Die Debatte konzentrierte sich vornehmlich um die sogenannte Karenzzeit. Sie umfasst die ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs beim Bürgergeld und beginnt mit dem Tag, an dem man den Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende ausfüllt. Während dieser Zeit sind die Vermögensfreibeträge höher, um nicht direkt in ein schwarzes Loch zu fallen.
Vermögen Freibetrag im ersten Jahr
Der Gesetzgeber erlaubt während der einjährigen Karenzzeit ein Vermögen von 40.000 Euro für den Bürgergeld-Berechtigten und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Auf Kinder und deren Sparbücher und Sparschweine bezogen, heißt das für die ersten zwölf Monate: Bis zu 15.000 Euro muss das Guthaben nicht angerührt oder aufgelöst werden.
Freibeträge nach zwölf Monaten
Nach der Karenzzeit wird es dann schon enger, wenn man vorher fleißig gespart hat. Dann sinkt der Vermögensfreibetrag je Person auf 15.000 Euro. Damit ändert sich der Grenzwert nur für die Person, die dem Haushalt vorsteht.
Was ist Vermögen?
Doch was gilt nun als Vermögen? Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) zählen dazu Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere und Schmuck, Kapitallebensversicherungen (sofern nicht für die Altersvorsorge), Haus- und Grundeigentum sowie Eigentumswohnungen (sofern nicht selbstgenutzt) – kurzum: Alles, was verwertbar ist. Zudem muss es bei der Antragstellung auf Bürgergeld bereits vorhanden sein. Auch dazu hat die BA eine Erklärung:
„Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.“
Für Fahrzeuge gilt ein gesonderter Freibetrag von 15.000 Euro je erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft. Erst wenn das Auto oder Motorrad einen Wert von 15.000 Euro übersteigt, wird der übersteigende Wert dem allgemeinen Vermögensfreibetrag zugerechnet. Siehe auch Bürgergeld: Wie teuer darf ein Auto sein?
Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt, bleiben außen vor.
Ersparnisse sind schnell aufgebraucht
15.000 Euro: Das ist ein stattlicher Betrag. Aber: Die Erfahrung zeigt, dass auf Dauer nicht viel davon übrigbleibt. Denn das Bürgergeld ist – auch mit der Anpassung von 502 auf 563 Euro für einen Single zum nächsten Jahr – eher knapp bemessen, um über die Runden zu kommen. Vor allem in der Anfangszeit überschätzt man die finanziellen Möglichkeiten des Bürgergelds oder möchte aus Scham nicht zurückstecken. Bier mit den Freunden, Kaffee und Kuchen mit der Freundin, mal ins Kino. Davon kann man sich nur schwer verabschieden.
Sparen: reines Wunschdenken
Wenn das Bürgergeld dafür nicht reicht, geht es an die Ersparnisse. Und das nicht nur in der Freizeit. Denn bei einem Defekt der Waschmaschine, des Trockners, des Fernsehers oder Smartphones zahlt nicht das Jobcenter. Mit etwas Glück erhält man ein Darlehen vom Jobcenter. Ansonsten gilt: Darauf muss man sparen. Und wenn man schon 100 oder 150 Euro mehr für Lebensmittel ausgibt, als der Regelsatz vorsieht, oder auch nur 20 Euro mehr für Strom, wird die Luft ganz schnell dünn. Dann sind Ersparnisse schön, aber bei vielen gar nicht erst oder gar nicht mehr vorhanden.