Das Hartz IV System scheint häufig wie ein unerbittlicher Dschungel aus Dokumenten und Richtlinien, den es zu durchdringen gilt, um letztendlich seine Rechte durchzusetzen. Besonders die Eingliederungsvereinbarung stand in der Vergangenheit immer wieder im Zentrum scharfer Kritik – die ihr anhängige Rechtsfolgenbelehrung ist hochkomplex und mit missverständlichen Formulierungen gespickt. Linken-Chefin Katja Kipping fühlt der Bundesregierung in einer Anfrage auf den Zahn.
Missverständliche Formulierung in Eingliederungsvereinbarung
Kipping empfing auf Grund einiger missverständlicher Sätze in der Hartz IV Eingliederungsvereinbarung Anfragen mehrerer besorgter Bürger. Die betreffenden Formulierungen der Rechtsfolgenbelehrung lassen vermuten, dass die Jobcenter trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichtes immer noch mit vollständigen Sanktionen drohen. Die Karlsruher Richter entschieden allerdings im November, dass eine Kürzung von mehr als 30 Prozent des Regelsatzes nicht mit der Verfassung vereinbar seien.
Linken-Chefin fragt nach bei Bundesregierung
Kipping will in ihrer Anfrage wissen:
„Handelt es sich beim Satz in der aktuellen Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung ‚führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt‘, der nach dem Satz über die Beschränkung der Minderung auch in Überschneidungsmonaten auf 30 Prozent folgt, um eine Totalsanktion oder nicht?“
Kipping will klare Antwort
Die Linken Chefin fragt weiter:
„Sollte nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) in der Eingliederungsvereinbarung nicht deutlich und allgemeinverständlich erklärt werden, was dieser Satz meint?“.
Bundesregierung nicht bereit zu klarer Formulierung
Doch die Bundesregierung hält sich aus Kippings Sicht in seiner Antwort bezüglich einer unmissverständlichen Formulierung bedeckt:
„Ein kompletter Wegfall der Leistungen ist nur dann möglich, wenn wegen der Berücksichtigung von Einkommen der Leistungsanspruch geringer als der Minderungsbetrag ist (…).“
Die Regierung weiter:
„Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf einen Versicherungsschutz bei einem Beschäftigungsverhältnis in den weiteren Erläuterungen: ‘Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen, sofern nicht ein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. durch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, besteht’. Im Übrigen wird in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB Il gemindert wird.“
Daraus ergebe sich eindeutig, dass eine vollständige Sanktion nicht angedroht werde. Für Kipping sieht eine klare Antwort jedoch anders aus.
Antwort als PDF: https://www.katja-kipping.de/kontext/controllers/document.php/410.1/4/f2f494.pdf
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