Bonus und Bürgergeld in einem Satz zu verwenden, ist heikel. Denn die Kombination wird gerne missverstanden und daher umso lauter kritisiert – als weiteres Geschenk fürs Nichtstun. Dafür haben Tiktok-Fakenews gesorgt, in denen irrwitzige Boni versprochen wurden. Von diesem Humbug muss man den Bürgergeld-Bonus ganz klar abgrenzen. Er ist gesetzlich fest im SGB II verankert und wurde mit dem Bürgergeld eingeführt.
Fokus liegt auf Qualifizierung
Der Bürgergeldbonus steht ebenso wie das Weiterbildungsgeld für den neuen Fokus bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das vorrangige Ziel lautet nicht mehr, jeden so schnell wie möglich in eine x-beliebige Arbeit zu vermitteln (bekannt als Vermittlungsvorrang), sondern vermehrt auf Qualifizierung zu setzen. Damit will man einerseits dem Fachkräftemangel begegnen und andererseits eines der größten Probleme in Angriff nehmen: Den Umstand, dass viele Bürgergeldbedürftige keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Das gilt für über 66 Prozent.
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Anreize schaffen
Deshalb hat man Anreize geschaffen, sich zu qualifizieren und fit für den Arbeitsmarkt zu machen: das Weiterbildungsgeld und den Bürgergeld-Bonus. Die Grundlage für den Bonus bildet § 16j SGB II. Darin heißt es:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen.“
Gelistet werden drei Optionen:
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld gezahlt wird. Hierzu gehören unter anderem auch Weiterbildungen, die zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Nicht berücksichtigt werden Weiterbildungen, bei denen ein Berufsabschluss nachgeholt wird.
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung: Sie gelten als wesentlicher Faktor für die nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben
- Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Ziel: Motivation zur Teilnahme an sozialpädagogischen Angeboten und die Verhinderung von Jugendarbeitslosigkeit.
Grundsätzlich wird der Bürgergeld-Bonus also nur für berufsvorbereitende Maßnahmen gezahlt. Handelt es sich um Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss qualifizieren, greift das doppelt so hohe Weiterbildungsgeld.
75 Euro pro Monat
Gezahlt werden die 75 Euro nachträglich im Folgemonat. Bei Teilmonaten wird je Kalendertag 1/30 des Bürgergeld-Bonus gewährt. Bricht man die Maßnahme ab – auch wenn Betroffene den Abbruch nicht zu verantworten haben –, besteht kein Anspruch mehr auf den Bonus.
Mindestdauer: acht Wochen
Dass eine Mindestdauer von acht Wochen vorgeschrieben ist, hat einen Grund. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III. Generell gilt, erklärte seinerzeit der Referentenentwurf für das Bürgergeld:
„Der Bonus soll die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zur Mitwirkung steigern und als Anreiz wirken.“
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Antrag auf Bürgergeld-Bonus
Ein gesonderter Antrag auf den Bürgergeld-Bonus ist nicht notwendig. Die Weiterbildungsmaßnahme wird vom Bürgergeld Bedürftigen zusammen mit der Integrationsfachkraft (Sachbearbeiter) erörtert und im Kooperationsplan festgehalten. Daraus ergeben sich dann auch die Leistungen, die das Jobcenter während der Maßnahme erbringt, wozu auch der Bürgergeld-Bonus für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme zählt.
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