Kleinunternehmer und Selbstständige, die in der Corona-Krise Soforthilfen erhalten, können trotzdem Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben. Linken-Chefin Katja Kipping empfiehlt: Wem das Jobcenter die Grundsicherung verweigert, soll Widerspruch einlegen.
Anspruch auf Hartz IV trotz Corona-Hilfe
Die Corona-Hilfspakete für Selbstständige und Unternehmer sollen als Liquiditätshilfen laufende Betriebskosten decken und Unternehmen in der Krise so vor der Insolvenz bewahren. Die Soforthilfen dienen nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Miete der Privatwohnung, Lebensmittelkosten usw. müssen selbst gezahlt werden. Daher kann trotz Soforthilfe ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen bestehen, das weiß auch Linken-Chefin Katja Kipping.
„Fragwürdig“: Jobcenter lehnt Hartz IV Antrag ab
In einem Beitrag auf ihrer Webseite macht Kipping deutlich, dass der Erhalt von Corona-Soforthilfe keinen Grund für die pauschale Ablehnung eines Hartz IV Antrags darstellt. Kipping kommentiert diesbezüglich beispielhaft den Fall eines Selbstständigen aus Nordrhein-Westfalen, der trotz fehlendem Einkommen einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters erhielt. Dem Mann stünden keinerlei Leistungen der Grundsicherung zu, da er zuvor Hilfen aus den Wirtschaftshilfefonds beantragte. Diese Entscheidung hält die Linken-Chefin für „höchst fragwürdig“.
Wirtschaftshilfen sind kein Einkommen
Kipping stellt klar: Die Wirtschaftshilfen zählen nicht als persönliches Einkommen,
„sie sind Betriebseinnahmen. D.h. wenn sich im Ergebnis (Soforthilfe abzüglich Betriebskosten) ein Betriebsgewinn ergibt, dann zählt dieser als Einkommen. Aber eben nicht die gesamte Hilfe. Das betreffende Jobcenter hat aber die gesamte Hilfe angerechnet (auf sechs Monate verteilt)“.
Die Soforthilfen werden in Nordrhein-Westfalen nicht als Einkommen auf Hartz IV angerechnet und dienen lediglich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, heißt es von Seiten der Landesregierung. Soforthilfen und Grundsicherung können also unabhängig voneinander ausgezahlt werden. Wer also angesichts der ausgezahlten Soforthilfen einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters erhält, sollte möglichst Widerspruch dagegen einlegen, empfiehlt Kipping.
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