November und Dezember sind die Monate, in denen üblicherweise das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Im Durchschnitt bekommt dabei jeder zweite Arbeitnehmer Weihnachtsgeld (52 Prozent) – Tarifbeschäftigte heben diese Statistik mit 85,8 Prozent deutlich an. Auch Hilfebedürftige, die ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken müssen, können Weihnachtsgeld bekommen.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Grundsätzlich gehen mit über 400.000 etwa zehn Prozent aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach – hiervon 20 Prozent in Vollzeit, 62 Prozent in Teilzeit und 18 Prozent als Auszubildende.
Ob allerdings tatsächlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld gegeben ist, hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Ist im Vertrag nichts geregelt, handelt es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um eine freiwillige Leistung. Wurde jedoch über mehrere Jahre hinweg ohne vertragliche Regelung Weihnachtsgeld gezahlt, kann daraus ein Gewohnheitsrecht entstehen, das einen Anspruch begründen kann.
Wichtig: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld gegenüber dem Jobcenter oder Staat besteht nicht, und auch sonstige Weihnachtsbeihilfen sieht die Grundsicherung nicht vor. Die Sonderzahlung können Bürgergeld-Bedürftige nur dann bekommen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und diese vom Arbeitgeber gezahlt wird.
So hoch ist das Weihnachtsgeld in 2024
Im Durchschnitt wird nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in 2024 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.987 Euro brutto ausgezahlt. Wobei die Ausschläge in beide Richtungen je nach Branche erheblich sind, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Weihnachtsgeld nach Branchen
Branche (Auszug) | Anteil Beschäftigte mit Weihnachtsgeld in % | Weihnachtsgeld durchschnittlich in € |
---|---|---|
Energieversorgung | 98,0 | 5.829,00 |
Information und Kommunikation | 67,3 | 4.755,00 |
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | 99,5 | 4.494,00 |
Grundstücks- und Wohnungswesen | 97,8 | 3.939,00 |
Wasserversorgung | 99,0 | 3.889,00 |
Gesundheits- und Sozialwesen | 91,7 | 3.713,00 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | 89,4 | 3.552,00 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 97,7 | 3.519,00 |
Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen | 90,4 | 3.511,00 |
Kunst, Unterhaltung und Erholung | 85,0 | 3.453,00 |
Erziehung und Unterricht | 75,4 | 3.438,00 |
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung | 68,1 | 3.223,00 |
Durchschnitt 2024 | 2.987,00 | |
Verkehr und Lagerei | 90,1 | 2.910,00 |
Verarbeitendes Gewerbe | 97,8 | 2.545,00 |
Baugewerbe | 99,2 | 2.269,00 |
Handel | 96,9 | 1.994,00 |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei | 77,6 | 1.852,00 |
Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | 16,8 | 1.430,00 |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten | 72,5 | 1.151,00 |
Gastgewerbe | 94,9 | 1.003,00 |
Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | 71,0 | 855,00 |
Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen | 62,3 | 785,00 |
Tabakverarbeitung | 50,0 | 564,00 |
Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | 99,0 | 394,00 |
Erwerbstätige mit Bürgergeld Bezug
Zum Vergleich dazu, in welchen Branchen Erwerbstätige beschäftigt sind, die zusätzlich mit dem Bürgergeld aufstocken müssen. In der Gesamtzahl sind es bei den Vollzeitbeschäftigten etwa 85.000 und bei Teilzeitbeschäftigten etwa 250.000.
Branche | Vollzeit | Teilzeit |
---|---|---|
Land-, Forstwirtschaft und Fischerei | 0,8% | 0,5% |
Bergbau, Energie- u. Wasserversorg., Entsorgungswirtschaft | 0,9% | 0,2% |
Verarbeitendes Gewerbe | 9,7% | 3,0% |
Baugewerbe | 8,2% | 4,1% |
Handel, Instandhaltung, Rep. von Kfz | 13,5% | 17,1% |
Verkehr und Lagerei | 12,4% | 8,6% |
Gastgewerbe | 9,0% | 14,5% |
Information und Kommunikation | 0,8% | 0,6% |
Erbr. von Finanz- u. Versicherungsdienstl. | 0,3% | 0,3% |
Immobilien, freiberufl., wissenschaftl. u. techn. Dienstleistungen | 2,8% | 2,9% |
sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen | 7,0% | 5,0% |
Arbeitnehmerüberlassung | 14,4% | 1,9% |
Reinigungsdienste | 4,0% | 13,1% |
öffentl. Verw., Verteidigung, Soz.-vers., Ext.Orga. | 1,2% | 2,1% |
Erziehung und Unterricht | 1,9% | 3,5% |
Gesundheitswesen | 2,9% | 3,1% |
Heime und Sozialwesen | 5,3% | 11,6% |
sonst. Dienstleistungen, private Haushalte | 5,1% | 7,9% |
Weihnachtsgeld wird auf Bürgergeld angerechnet
Erhalten Arbeitnehmer mit aufstockenden Jobcenter Leistungen Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber, so wird die Zahlung als Einkommen bedarfsmindernd auf das Bürgergeld angerechnet. Dabei handelt es sich um eine einmalige Einnahme, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt. Einmalige Einnahmen, die keine Nachzahlungen sind – was beim Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld der Fall ist – werden seit dem 01.07.2023 im Monat des Zuflusses voll auf die gesamten Leistungen der Bedarfsgemeinschaft – nicht nur auf den Regelsatz – angerechnet. Eine Aufteilung der Zahlung auf sechs Monate erfolgt nicht mehr.
Sorgt die Zahlung des Weihnachtsgeldes im Monat des Zuflusses dafür, dass der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, entfällt für diesen Monat auch mangels Hilfebedürftigkeit der Bürgergeld Anspruch. Der Überschuss über die Bedarfsdeckung hinaus wird ab dem Folgemonat dem Vermögen zugerechnet.
Nach den aktuellen Regelungen des Bürgergeld-Gesetztes zur Anrechnung von Erwerbseinkommen bleiben höchstens 348 Euro bzw. 378 Euro (mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft) vom Nettoeinkommen eines Hilfebedürftigen ab 25 Jahren anrechnungsfrei. Jeder Euro darüber hinaus wird mit dem Bürgergeld verrechnet.
Beispiel: Familie mit 3 Personen aus Berlin, davon 1 Kind – monatlicher Bürgergeld Bedarf: 2.202 Euro. Vater ist Alleinverdiener mit einem Bruttogehalt von 2.220 Euro, netto werden 1.770 Euro ausgezahlt. Für November erhält der Vater ein freiwilliges Weihnachtsgeld des Arbeitgebers in Höhe eines Monatsgehalts (sog. Klassisches 13. Monatsgehalt). In Summe beläuft sich das Bruttogehalt in diesem Monat auf 4.440 Euro, netto werden am 02. Dezember 3.185 Euro ausgezahlt.
- Zuerst muss das Erwerbseinkommen auf den Bedarf angerechnet werden. Hier gehen wir vom höchstmöglichen pauschalen Freibetrag auf Erwerbseinkommen aus und ziehen vom Nettogehalt 378 Euro ab, womit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.392 Euro verbleibt. Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 810 Euro.
- Im nächsten Schritt müssen wir den Anteil am Nettoentgelt ermitteln, der auf das Weihnachtsgeld entfällt. Ursprüngliches Netto sind 1.770 Euro und mit Weihnachtsgeld 3.185 Euro, womit 1.415 Euro netto auf das Weihnachtsgeld entfallen.
- Nun wird der ungedeckte Bedarf mit dem Netto aus dem Weihnachtsgeld verrechnet, womit sich ein Überhang durch das Weihnachtsgeld in Höhe von 605 Euro ergibt (810-1.415= -605).
Mit dem Weihnachtsgeld kann die Familie im Dezember die Hilfebedürftigkeit überwinden, da das Einkommen um 605 Euro höher ist als der Bedarf beim Bürgergeld. Dies hat zur Folge, dass das Jobcenter die Leistungen für Dezember aufhebt und 605 Euro ab Januar dem Vermögen zugerechnet werden, die den Freibeträgen zum Schonvermögen unterliegen. Sollte die Familie ihre Freibeträge zum Vermögen nicht ausgeschöpft haben, verbleiben die 605 Euro ohne Anrechnung.
Hinweis: Sollte das Bürgergeld für Dezember bereits vom Jobcenter gezahlt worden sein, was normalerweise bereits Ende November passiert sein sollte, hebt das Jobcenter die Leistuntgen rückwirkend für Dezember auf und fordert zu viel gezahlte Beträge zurück. Sofern im Januar weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, wird die Rückforderung mit den Leistungen für Januar verrechnet.
Titelbild: Robby Fontanesi / shutterstock; Quellen: Statistisches Bundesamt, Hans Böckler Stiftung, § 11 SGB II