Zum Inhalt springen

Weiterbewilligungsantrag beim Bürgergeld: Wochenende verlängert Frist nicht

Sanduhr steht vor einem Kalenderblatt und läuft ab - soll Fristablauf symbolisieren

Den Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter zu spät zu stellen, unterbricht den Anspruch auf Bürgergeld – kurzum: Man geht leer aus. Doch was gilt, wenn das Ende des Bewilligungszeitraums auf ein Wochenende fällt? Wann muss der Antrag spätestens gestellt werden? Mit dieser Frage hat sich das Hessische LSG befasst, nachdem ein Bürgergeld Bedürftiger geklagt hatte, weil ihm die Leistung für einen kompletten Monat weggefallen sind.

Weiterbewilligung zu spät beantragt

Der vermeintlich einfache Fall: Dem Kläger wurde für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Hartz IV (das heutige Bürgergeld) bewilligt. In Bescheid wies das Jobcenter unmissverständlich darauf hin, dass rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen ist für einen nahtlosen Übergang.

Lesetipp: Bürgergeld-Antrag: Bis zur letzten Minute im Monat fristwahrend möglich

Gestellt wurde der Folgeantrag erst am 1. August 2021, einem Sonntag. Die Begründung des Leistungsempfängers: Er hatte sich am Freitag das Schlüsselbein gebrochen und konnte sich auch nicht an die Zugangsdaten für das Online-Portal erinnern. Einen Tag später informierte er das Jobcenter, dass es ihm jetzt doch gelungen sei, den Weiterbewilligungsantrag online zu stellen, und bat darum, dass dieser auf den Juli 2021 zurückwirkt. Dem entsprach das Jobcenter jedoch nicht und bewilligte die Leistungen schließlich ab dem 1. August. Für Juli 2021 ging der Bürgergeld Empfänger somit leer aus.

Monatsprinzip maßgeblich

Der Streit, ob das Vorgehen des Jobcenters zulässig ist, landete erst vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 1 AS 731/2) und dann beim hessischen Landessozialgericht (L 6 AS 305/23). Dabei berief sich der Kläger darauf, dass der letzte Tag des Bewilligungszeitraums ein Samstag war. Gemäß § 26 SGB X würden die im BGB definierten Fristen gelten. Demnach würde die Frist für den Antrag auf den nächstfolgenden Werktag fallen. Im vorliegenden Fall wäre das Montag, der 2. August 2021 gewesen.

Lesetipp: Bürgergeld rückwirkend beantragen – was ist möglich?

Dem widersprachen allerdings sowohl das Jobcenter, das Sozial- als auch das Landessozialgericht. Sie beriefen sich auf den zweiten Absatz des § 37 SGB II. Demnach werden Leistungen „nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht“. Vielmehr wirke der Antrag auf den Ersten des Monats zurück. Weil der Antrag am 1. August gestellt worden sei, gelte er folgerichtig ab dem 1. August und nicht rückwirkend für den Vormonat Juli. Hier greife das Monatsprinzip bei der Bemessung der Leistungen. „Damit würde sich eine Rückwirkung über eine Monatsgrenze, wie der Kläger sie geltend macht, (gerade) nicht vertragen“, heißt es im Urteil.

Bürgergeld Gesetz definiert keine Frist

Entscheidend: Aus Sicht des LSG handelt es sich beim Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht um eine gesetzlich gesetzte Frist, sondern lediglich um das Ende der Bewilligung. Daher könne sich der Leistungsempfänger nicht auf die Fristenregelung berufen. Der vom Kläger vorgebrachte § 26 SGB X regle nur die Berechnung einer Frist, beinhalte aber nicht die Befugnis der Behörde, eine Frist zu setzen. Die Frage, bis wann der Wiederholungsantrag gestellt sein muss, sei über die spezifische Regelung des Sozialgesetzbuches (§ 37 SGB II Abs. 2 Satz 2) abschließend geregelt.

Folgeantrag hätte früher gestellt werden können

Und selbst wenn es sich bei den Vorgaben des § 37 SGB II um eine gesetzliche Frist handeln würde, hätte der Bürgergeld Bedürftige keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Kläger habe keine Gründe dafür genannt, „warum er zuvor an einer Antragstellung gehindert gewesen sein soll“.

Lesetipp: Ende des Jahres läuft die Frist für den Überprüfungsantrag aus

Regelung gilt auch an Feiertagen

Die gleiche Regelung gilt an Feiertagen. Läuft der Bewilligungszeitraum etwa am 31.12.2024 ab, muss der Antrag spätestens an diesem Tag beim Jobcenter eingehen – auch an Silvester. Andernfalls werden die Leistung für Dezember 2024 ausgesetzt und erst ab Januar 2025 bewilligt.

Titelbild: Brian A Jackson / shutterstock