Aggressives Verhalten im Jobcenter bleibt nicht ohne Folgen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat bestätigt, dass ein Hausverbot gerechtfertigt sein kann, selbst wenn ein Hilfebedürftiger sich dadurch in seiner Kommunikation eingeschränkt fühlt. Der Fall eines Bürgergeld-Beziehers, der durch aggressives Auftreten im Jobcenter auffiel, unterstreicht die Grenze zwischen „schwierigen Besuchern“ und „nachhaltigen Störern“.
Hausverbot nach Eskalation
Im Jobcenter kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der ein Bürgergeld-Empfänger die Kontrolle verlor. Nachdem ihm der Sachbearbeiter mitteilte, dass die begehrte Heizkostenbeihilfe nicht bewilligt werde, reagierte der Mann zunächst verbal aggressiv. In der weiteren Eskalation warf er ein Telefon in Richtung des Mitarbeiters, beschädigte dessen Ausstattung und verrückte gewaltsam den Schreibtisch. Als Konsequenz verhängte das Jobcenter daraufhin ein Hausverbot mit einer Dauer von 14 Monaten. Dem Leistungsempfänger wurde auferlegt, seine Anliegen künftig telefonisch, per Post oder per E-Mail vorzutragen.
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Gericht sieht strafbare Handlungen
Der Betroffene akzeptierte diese Maßnahme nicht. Er argumentierte, sein Verhalten sei nicht so gravierend gewesen, dass es eine dauerhafte Ausgrenzung rechtfertige. Zudem unterstellte er dem Jobcenter, ein Exempel an ihm statuieren zu wollen, da er sich zuvor bereits mehrfach beschwert habe. Vor Gericht scheiterte er jedoch mit seiner Klage. Die Richter bestätigten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig seien. Der Mann habe mit seinem Verhalten den „Hausfrieden erheblich gestört“ und eine „nachhaltige Störung des Dienstbetriebs“ verursacht, so das Gericht. (L 11 AS 190/19 B ER)
Nach Ansicht des Landessozialgerichts hatte der Mann die Schwelle von problematischem Verhalten hin zu strafbaren Handlungen deutlich überschritten. Neben der Bedrohlichkeit des Vorfalls verwies das Gericht auch auf frühere Auffälligkeiten. Bereits in der Vergangenheit sei der Kläger durch aggressives Verhalten im Jobcenter aufgefallen. Diese Vorgeschichte unterstreiche die Notwendigkeit des Hausverbots, da weitere Störungen nicht auszuschließen seien.
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Zumutbarkeit alternativer Kontaktwege
Das Gericht hob hervor, dass dem Kläger zugemutet werden könne, seine Angelegenheiten schriftlich, telefonisch oder per E-Mail zu regeln. Die persönliche Vorsprache sei unter den gegebenen Umständen nicht notwendig. Für die Jobcenter-Mitarbeiter sei hingegen ein störungsfreies und sicheres Arbeitsumfeld unabdingbar.
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