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Zuschuss zum Bürgergeld: Mehrbedarf für Strom beantragen

Immer wieder gibt es Kritik daran, dass Stromkosten beim Bürgergeld nicht als Teil der Wohnkosten (KdU) vom Jobcenter übernommen werden. Stattdessen müssen Leistungsempfänger ihren Haushaltsstrom aus dem Regelsatz zahlen – eine finanzielle Belastung, die für viele schwer zu stemmen ist. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme, die viele nicht auf dem Schirm haben, aber finanzielle Entlastung bringen kann: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter einen Zuschuss zu den Stromkosten als Mehrbedarf gewähren.

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Mehrbedarf für Warmwasser

Wer sein Warmwasser nicht über eine Zentralheizung, sondern dezentral mit Strom erzeugt – etwa durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung –, kann einen Mehrbedarf für Warmwasser beantragen. Der Hintergrund: Warmwasserkosten zählen grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft (KdU) und werden im Rahmen der Heizkosten vom Jobcenter übernommen. Damit Leistungsempfänger mit strombetriebener Warmwasseraufbereitung keinen finanziellen Nachteil haben, steht ihnen dieser Zuschuss als Mehrbedarf zu.

Antragstellung: Kreuz entscheidet über Mehrbedarf

Damit der Mehrbedarf gewährt wird, muss er aktiv beantragt werden. In der Anlage KDU des Bürgergeld-Antrags, genauer auf Seite 2 unter Punkt 3, wird gefragt, wie das Warmwasser in der Wohnung erzeugt wird. Ist eine dezentrale Warmwasseraufbereitung vorhanden, muss hier unbedingt ein Kreuz gesetzt werden. Ohne dieses Kreuz wird kein Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt.

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Auszug aus dem Bürgergeld-Formular „Anlage KdU

So hoch ist der monatliche Zuschuss

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Bürgergeld-Regelbedarfsstufe und wird als Pauschale pro Person in der Bedarfsgemeinschaft gezahlt. Hier eine Übersicht über die einzelnen Beträge:

für Wen?RegelbedarfProzentsatzPauschale
Volljährige/ Alleinstehende563 €2,3 %12,95 €
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft506 €2,3 %11,64 €
Volljährige unter 25 Jahren451 €2,3 %10,37 €
Kinder 15 – 18 Jahre471 €1,4 %6,59 €
Kinder 7 – 14 Jahre390 €1,2 %4,68 €
Kinder 0 – 6 Jahre357 €0,8 %2,86 €

Berechnungsbeispiele

  • 1-Personen-Haushalt: 12,95 Euro im Monat
  • Paar in Bedarfsgemeinschaft: 23,28 Euro im Monat
  • Alleinerziehende mit Kind, 7 Jahre: 17,63 Euro im Monat
  • Elternpaar mit 2 Kindern, 5 und 8 Jahre: 30,82 Euro im Monat

Höherer Zuschuss nur mit Stromzähler

Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und reicht oft nur knapp aus. Höhere tatsächliche Stromkosten können aber nur dann vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese über einen separaten Stromzähler erfasst und nachgewiesen werden – Verbrauchsschätzungen werden nicht akzeptiert. Die Kosten für den Einbau eines separaten Stromzählers muss das Jobcenter allerdings nicht übernehmen.

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Bescheid unbedingt prüfen

Beim Mehrbedarf für Warmwasser gibt es zwei häufige Fehlerquellen:

  1. Zuchuss wurde nicht beantragt. Viele Betroffene wissen gar nicht, dass sie Anspruch darauf haben.
  2. Das Jobcenter hat ihn nicht berücksichtigt. Fehler in der Berechnung oder Bewilligung sind nicht ausgeschlossen.

Daher ist es wichtig, den Bescheid nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Wurde der Mehrbedarf für Warmwasser nicht berücksichtigt oder falsch berechnet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Ist diese Frist bereits verstrichen und der Fehler wird erst später bemerkt, kann innerhalb einer Jahresfrist ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt werden. Geht dieser z.B. am 04.03.2025 beim Jobcenter ein, beginnt die Frist rückwirkend ab dem 01.01.2025 – das bedeutet, dass Korrekturen rückwirkend bis zum 01.01.2024 möglich sind.

Titelbild: Bacho / shutterstock