Die Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen eine wichtige finanzielle Unterstützung, wenn die Arbeitskraft aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei bedeutet erwerbsgemindert nicht gleich erwerbsunfähig – ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich möglich und auch erlaubt. Doch welche Regelungen gelten hierbei und wie hoch darf der Zuverdienst ausfallen?
Grundlagen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem bisher erwirtschafteten Rentenanspruch und ist oft alles andere als üppig. Daher stellt sich für viele Betroffene die Frage, inwieweit ein Zuverdienst möglich ist, um die finanzielle Situation zu verbessern.
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Abgrenzung zur Grundsicherung
Im Gegensatz zur Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ist die EM-Rente keine steuerfinanzierte Sozialhilfe sondern eine Versicherungsleistung. Es wurden zuvor bereits Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, entsprechend ist die Hinzuverdienstgrenze vergleichsweise großzügig bemessen. Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt und orientieren sich an der sogenannten Bezugsgröße, die sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres ableitet.
Anrechnungsfreier Zuverdienst
Für das Jahr 2024 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.535 Euro. Die daraus abgeleitete Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes im Jahr hängt davon ab, ob eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt wird:
Teilweise Erwerbsminderung | Volle Erwerbsminderung |
---|---|
37.117,50 Euro (6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) | 18.558,75 Euro (3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) |
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Überschreitet der Hinzuverdienst die Einkommensgrenze, wird der übersteigende Teil zu 40% auf die EM-Rente angerechnet. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente um den anrechenbaren Zuverdienst gekürzt. Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens kann die EM-Rente auch ruhen.
Arbeitszeit im Blick behalten
Wichtig ist, dass der Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Das bedeutet, dass bei voller Erwerbsminderung maximal drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung höchstens sechs Stunden pro Tag gearbeitet werden darf. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob als Arbeitnehmer oder Selbständiger gearbeitet wird. Wer diese Arbeitszeitgrenzen überschreitet, riskiert trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen seinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
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