Wer aus gesundheitlichen Gründen auf Pflegemaßnahmen angewiesen ist, kann Pflegegeld beantragen. Über die finanzielle Leistung der Pflegekassen können Betroffene ihre Pflege selbst sicherstellen. Grundsätzlich wird das Pflegegeld bei Pflegebedürftigen, die im Bürgergeld Bezug stehen nicht angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmt Einnahme handelt, die nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten dient. Ob es hingegen bei Pflegenden angerechnet wird, die selbst im Bürgergeld Bezug stehen, hängt von der Konstellation ab. Allerdings bleibt es im Regelfall von der Anrechnung als Einkommen befreit.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeld: Was ist das?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Pflegegeld für gesundheitlich Pflegebedürftige und dem Pflegegeld für Pflegekinder.
Das Pflegegeld für Pflegekinder dient im SGB VIII als Hilfe für Pflegeeltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen und es versorgen. Dies soll auch nicht Gegenstand in diesem Artikel sein.
Beim Pflegegeld für gesundheitlich Pflegebedürftige handelt es sich um eine zweckbestimmte finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Es wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst sicherstellen. Gesetzliche Grundlage bieten hierbei das SGB XI und SGB XII.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben die Möglichkeit, Pflegegeld anstelle der häuslichen Pflegehilfe zu beantragen. Anspruchsberechtigte stellen hierbei Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicher.
Die Pflege kann so beispielsweise von Familienmitgliedern, Bekannten oder auch Ehrenamtlichen übernommen werden. Beim Einsatz eines professionellen ambulanten Pflegedienstes gewährt die Pflegekasse Pflegesachleistungen, die das Pflegegeld um den Prozentsatz kürzen, zu dem diese Leistungen in Anspruch genommen werden (§ 38 SGB XI).
Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse grundsätzlich an die Pflegebedürftigen und nicht etwa an die Pflegeperson. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld dann verwenden, um es an die Pflegeperson weiterzugeben bzw. für deren Ausgaben in Zusammenhang mit der Pflege aufzukommen.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Wie viel Pflegegeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Der Pflegegrad beschreibt dabei den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person, wobei der Pflegegrad 1 die geringste Pflegebedürftigkeit im Stufensystem darstellt. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch das Pflegegeld, wobei erst ab dem Pflegegrad 2 Pflegegeld gezahlt wird. Die aktuellen monatlichen Beträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Pflegegrad | Maximale Leistungen pro Kalendermonat |
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Pflegebedürftige: Bürgergeld oder Sozialhilfe?
Da die Erwerbsfähigkeit eine der Voraussetzungen für Bürgergeld ist, erhalten Pflegebedürftige, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, kein Bürgergeld. Sie können stattdessen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe haben.
Erwerbsfähige Personen mit Pflegegrad können derweil Anspruch auf Bürgergeld haben, solange sie mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, ohne daran auf Grund von Krankheit oder Behinderung gehindert zu sein.
Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?
Das Pflegegeld ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V bei der Pflegeperson nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Demnach sind nach dem Wortlaut der Verordnung
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
nicht als Einkommen auf Bürgergeld anzurechnen. Die Steuerfreiheit wird in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.
Zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigen sind dabei insbesondere die folgenden Konstellationen denkbar:
Pflegegeld für eigenen Pflegegrad
Wenn pflegebedürftige, erwerbsfähige Bürgergeld Bedürftige Pflegegeld für ihren eigenen Pflegegrad erhalten, darf diese steuerfreie und zweckbestimmte Einnahme der Pflegeversicherung auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Gleiches gilt beim gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe und Pflegegeld (vgl. auch § 13 Abs. 5 SGB XI).
Pflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe oben) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.
Bürgergeld – welche Arbeit ist zumutbar?
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen
Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sofern die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde
Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Bürgergeld entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15). In diesem Fall steht nicht die Pflege als zweckbestimmte Leistung im Vordergrund sondern ein Arbeitsverhältnis.
Landespflegegeld in Bayern
Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Freistaat Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt bei Pflegebedürftigen als zweckbestimmte Einnahme nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Bürgergeld Anspruch somit nicht.
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