Der Bürgergeld Regelsatz soll den monatlichen Bedarf für u.a. Ernährung, Kleidung, Hygiene, sowie Strom in der Grundsicherung abdecken – bildet also einen Teil des Existenzminimums – und auch für die kulturelle Teilhabe ausreichen.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz?
Letztmalig wurde der Bürgergeld Regelsatz in 2024 um 12,2 Prozent angepasst, seither gibt es keine Änderungen. Dass es keine Anhebung für 2025 geben wird, stand bereits im Sommer letzten Jahres fest, nachdem sich der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) für eine Nullrunde aussprach. Nach Berechnungen des Ministeriums sei die Nettolohn- und Preisentwicklung geringer ausgefallen als ursprünglich angenommen, weshalb die Inflation keine Anpassung rechtfertigen würde und der ermittelte Regelbedarf sogar niedriger sei als der tatsächliche – aber eine Kürzung ist gesetzlich ausgeschlossen. So bleibt es auch ab dem 01.01.2025 bei einem Regelbedarf in Höhe von 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft.
Bürgergeld Regelsatz erst bei 813 Euro armutsfest
Bürgergeld Regelsätze nach Alter – Tabelle 2025
In der nachfolgenden Tabelle eine Übersicht zu den Bürgergeld Regelbedarfsstufen 2025, die zum Vorjahr unverändert geblieben sind:
Bedarf | monatlich |
---|---|
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) | 563 € |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2) | 506 € |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (Regelbedarfsstufe 3) | 451 € |
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) | 451 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4) | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) | 390 € |
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6) | 357 € |
Bürgergeld Regelbedarf für Kinder
In der Grafik rechts finden Sie eine Übersicht der Bürgergeld Regelbedarfe für Kinder mit Aufschlüsselung nach Verwendung. Diese Werte basieren auf der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes – (§ 6 RBEG) und gelten seit dem 01.01.2024 auch unverändert für 2025.
25 Euro Kindersofortzuschlag zusätzlich
Zusätzlich erhalten alle Kinder und Jugendliche in den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 Euro (20 Euro bis 2024). Die Auszahlung erfolgt ebenfalls vom Jobcenter. Zwar war ursprünglich eine Einführung der Kindergrundsicherung für 2025 geplant, jedoch ist diese aktuell vom Tisch, wie das Familienministerium Ende 2024 bekannt gab.
Entwicklung des Regelsatzes bis 2024
Seit seiner Einführung im Jahre 2005 hat sich der Regelbedarf nur sehr schleppend entwickelt. Wie diese Grafik (letztmalig aktualisiert 07.01.2024) auch zeigt, die meiste Zeit dabei weit unter der Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex (VPI), was bedeutet, dass die Inflation (Kaufkraftverlust) höher gewesen ist als die Anpassung des Bürgergeld Regelbedarfs. Ein solches Defizit zeigt sich insbesondere für die beiden letzten Jahre.
Was mit dem Regelbedarf abgedeckt ist
Die Regelleistung nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die in der Summe einen monatlichen Eck-Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von von 563 € ergeben. Die nachfolgend aufgeführten Beträge zum Regelbedarf basieren auf der Regelsatzverordnung. Zu beachten ist, dass die Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinstehenden, volljährigen Leistungsbedürftigen gilt.
* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben.
Regelsatz seit dem 01.01.2025 im Detail
Anteil am Regelbedarf | in % von der RL | in € von der RL |
---|---|---|
Nahrung, alkoholfreie Getränke | 34,70% | 195,36 € |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 9,76% | 54,95 € |
Post und Telekommunikation | 8,94% | 50,33 € |
Bekleidung, Schuhe | 8,30% | 46,73 € |
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung | 8,48% | 47,74 € |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 6,09% | 34,29 € |
andere Waren und Dienstleistungen | 7,98% | 44,93 € |
Verkehr | 8,97% | 50,50 € |
Gesundheitspflege | 3,82% | 21,51 € |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 2,61% | 14,69 € |
Bildung | 0,36% | 2,03 € |
Gesamt | 100% | 563,00 € |
Regelbedarf bei Partnern in Bedarfsgemeinschaft
Leben zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jeder Partner die volle Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 1. Um die Regelbedarfe zu bestimmen, kommt es auf die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft an.
Beide Partner volljährig
Sind beide Partner volljährig, erhält jeder Partner 506 Euro nach der Regelbedarfsstufe 2, was 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 entspricht – in Summe 1.012 Euro Regelsatz im Monat für die Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn zwei volljährige Partner unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.
Gemeinsame Wohnung begründet noch keine Bedarfsgemeinschaft
Ein Partner volljährig, ein Partner minderjährig
In diesem Fall erhält der volljährige Partner den vollen Regelsatz aus Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 Euro (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der minderjährige Partner erhält als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft den Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 471 Euro (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II) – in Summe 1.034 Euro Regelleistung.
Zusätzliche Leistungen zum Regelsatz
Das Bürgergeld beschränkt sich nicht nur auf den Regelsatz. Das Jobcenter übernimmt weitere Leistungen, um das Existenzminimum Bedürftiger zu decken. Dazu gehören unter anderem die Wohnkosten sowie Mehrbedarfe, etwa Pauschalen für Alleinerziehende, Schwangere oder Menschen mit Behinderung.
Wie hoch der persönliche Bürgergeld Satz inklusive möglichen Mehrbedarfen und Wohnkosten für ihre Bedarfsgemeinschaft ausfällt, können Sie mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.
Keine Kürzung des Regelsatzes bei stationärem Aufenthalt
Müssen Bürgergeld Bedürftige aufgrund einer länger andauernden Krankheit in einem Krankenhaus oder anderweitig stationär untergebracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf den vollen Regelbedarf sowie Übernahme der vollen Miete. Dies gilt allerdings nur, wenn der stationäre Aufenthalt (Krankenhaus, Gefängnis etc.) nicht länger als sechs Monate dauert.
Auch darf die Verpflegung nicht als Einkommen angerechnet werden, wie die Bürgergeld-V in § 1 Abs. 1 Nr. 11 klar regelt. Weitere Informationen im Artikel Bürgergeld Bezug trotz Aufenthalt in stationärer Einrichtung
Quellen: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit)