Grundsätzlich haben minderjährige Kinder von getrennt lebenden Eltern immer einen Anspruch auf Unterhalt – bei volljährigen Kindern kommt es darauf an, ob sie sich beispielsweise in Ausbildung etc. befinden. Hierbei ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, soweit er finanziell leistungsfähig ist. Lebt das Kind nun mit der Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Unterhalt vom Vater, so wird die Unterhaltszahlung voll als Einkommen des Kindes auf dessen Bürgergeld Bedarf angerechnet.
Wichtig: Auf den Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Beispielsweise kann die Kindesmutter nicht auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichten, um den Kindesvater finanziell zu entlasten und so beispielsweise höheres Bürgergeld erhalten. In diesem Fall würde das Jobcenter tätig werden und den Unterhalt einfordern, da eine Unterhaltsverzichtserklärung gegenüber dem Jobcenter nicht bindend ist.
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Wie wird Unterhalt beim Bürgergeld angerechnet?
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind sonstiges Einkommen, die die Bürgergeld Leistungen mindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um Unterhalt für ein Kind oder um Trennungsunterhalt von einem Ex-Partner handelt.
Sind z.B. Unterhaltszahlungen an das Kind so hoch, dass sie zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf des Kindes vollständig decken, ist das Kind nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft, so dass das Jobcenter keine Bürgergeld Leistungen für dieses erbringt. Dies bedeutet auch, dass in diesem Fall die Unterkunftskosten um eine Person gekürzt werden.
Einkommen mindert den Bürgergeld Bedarf
Lebt ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft, wird bei Erhalt von Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss geprüft, inwieweit der Bedarf des Kindes dadurch gedeckt wird. Hierfür wird zunächst der Bedarf des Kindes, welches Unterhalt erhält, ermittelt. Dabei setzt sich der Bedarf des Kindes aus:
- Regelbedarf
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- ggfls. Mehrbedarfen
- ggfls. Sonderbedarfen
zusammen. Anders als beim Kinderzuschlag, wo es Quoten für den Wohnanteil der Kinder gibt, wird beim Bürgergeld der Wohnraum pro Kopf aufgeteilt. Das bedeutet, wenn die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen besteht, entfallen auf das Kind 50 Prozent der Wohnkosten.
Tipp: Der Kinderzuschlag kann die Bürgergeld Hilfebedürftigkeit – zusammen mit dem Wohngeld – vermeiden. Detaillierte Informationen zum Kinderzuschlag erhalten Sie im Ratgeber auf kinderzuschlag.org.
Bedarfsermittlung und Berechnung
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer 8-jährigen Tochter in Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter selbst erzielt kein Einkommen. Sie erhält als Zuschuss den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Hinweis: Die nachfolgenden Berechnungen können auch mit unserem Bürgergeld Rechner ermittelt werden.
Für das Kind zahlt der Vater einen monatlichen Unterhalt von 300 Euro (mehr steht zur Unterhaltsleistung nicht zur Verfügung). Die Miete beträgt inklusive Nebenkosten 570 Euro monatlich.
Bedarf für | |
Regelbedarf Mutter | 563,00 Euro |
Mutter Mehrbedarf Alleinerziehende 12% | 67,56 Euro |
Regelbedarf Tochter (8 Jahre) | 390,00 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung | 570,00 Euro |
Gesamtbedarf der Familie | 1.590,56 Euro |
Im nächsten Schritt wird der Bedarf des Kindes ermittelt:
Bedarf für | |
Regelsatz Tochter | 390 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung (50%) | 285 Euro |
Gesamtbedarf der Tochter | 675 Euro |
Vom Gesamtbedarf des Kindes werden nun (in dieser Reihenfolge!) Unterhalt und Kindergeld abgezogen (Kind kann seinen Bedarf nicht alleine decken).
Bedarf der Tochter | 675 Euro |
abzüglich Unterhalt* | -300 Euro |
abzüglich Kindergeld | -255 Euro |
Bürgergeld Anteil des Kindes | 120 Euro |
Durch den Unterhalt des Vaters sowie der Anrechnung des Kindergeldes zahlt das Jobcenter für das Kind statt 675 Euro nur noch 120 Euro Bürgergeld im Monat aus.
Berechnung, wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann
Für dieses Beispiel belassen wir alle Grundwerte aus der obigen Berechnung, nur zahlt der Vater nicht mehr einen Unterhalt von 300 Euro sondern 483 Euro (610 Euro nach Gehaltsstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle abzgl. halbem Kindergeld), da mehr Einkommen seinerseits vorhanden ist als in der obigen Rechnung.
Bedarf der Tochter | 675 Euro |
abzüglich Unterhalt* | -483 Euro |
abzüglich Kindergeld | -255 Euro |
Bürgergeld Anteil des Kindes | -63 Euro |
*Sofern für das minderjährige Kind eine eigene Versicherung nachgewiesen wird, für die Beiträge abgeführt werden, kann der Unterhalt um bis zu 30 Euro im Monat Versicherungspauschale bei der Anrechnung reduziert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V)
Das Einkommen des Kindes liegt mit 63 Euro über dessen Bedarf mit der Folge, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet wird.
Der übersteigende Betrag von 63 Euro wird bei der Mutter als sonstiges Einkommen angerechnet. Da dies kein Erwerbseinkommen ist, darf die Mutter von den 63 Euro mindestens die Versicherungspauschale von 30 Euro geltend machen. Zusätzlich noch eine Versicherungspauschale für Pflichtversicherungen (z.B. 20 Euro Kfz-Haftpflicht) sowie den Mindestbetrag für eine Riester-Versicherung in Höhe von 5 Euro, sofern eine Versicherung abgeschlossen wurde. Schlussendlich würden nur 8 Euro die Leistungen der Mutter mindern.
Bedarf der Familie | 1.590,56 Euro |
abzüglich Einkommen Tochter (483€ + 255€) | -738,00 Euro |
abzüglich Kindergeld Überschuss | -8,00 Euro |
Bürgergeld Auszahlung | 844,56 Euro |
Anrechnung des Unterhalts vom Ex-Partner
Generell spielt es keine Rolle, ob es sich um Kindesunterhalt oder Unterhalt vom Ex-Partner handelt. Wird beispielsweise Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt (im Trennungsjahr vor der Scheidung) gezahlt, so wird dieser auch als sonstiges Einkommen beim Bedürftigen angerechnet.
Hiervon können dann die Versicherungspauschale, Versicherungspauschale für Pflichtversicherungen sowie Abzugsbetrag für die Riester-Rente abgezogen werden. Allerdings gilt das nur ein Mal. Kommen mehrere Ansprüche zusammen, auch mit dem überschüssigen Kindergeld (wie im obigen Beispiel), können diese Beträge nur ein Mal abgezogen werden.
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