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Wer bekommt Bürgergeld? Voraussetzungen für den Anspruch

Vordrucke Bürgergeld Antragshilfe

Das Bürgergeld – welches Hartz IV ersetzt hat – im Gesetz als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich schon aus dem Namen ergeben. Um Anspruch auf diese Sozialleistung zu haben, müssen Antragsteller hilfebedürftig sein und grundsätzlich erwerbsfähig. Das bedeutet, dass Bürgergeld nur denjenigen gewährt wird, die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, aber dennoch in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Voraussetzungen für Bürgergeld Anspruch

Die wesentlichen Voraussetzungen für den eigenständigen Bürgergeld Anspruch sind

  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland
  • Mindestalter von 15 Jahre, höchstens reguläres Renteneintrittsalter
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfebedürftigkeit
  • Erreichbarkeit von Erwerbsfähigen für das Jobcenter

Wohnsitz und Alter

Wer Bürgergeld beantragen möchte, muss in Deutschland leben. Auf einen „Wohnsitz“ kommt es nicht an, ausschlaggebend ist der gewöhnliche Aufenthalt. Darüber hinaus müssen Antragsteller mindestens das 15. Lebensjahr vollendet und dürfen das maßgebliche Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht haben.

Bedürftige, die die Altersgrenze zur Regelaltersrente (§ 7a SGB II) bereits erreicht haben und Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Für sie kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Betracht.

Erwerbsfähigkeit

Eigenständigen Anspruch auf Bürgergeld haben nur erwerbsfähige Personen. Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass Leistungsempfänger körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 8 SGB II). Wer aus gesundheitlichen Gründen zwar aktuell nicht arbeiten kann, die Gesundheit es aber in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich wieder zulässt, gilt ebenfalls als erwerbsfähig.

Die Feststellung einer Erwerbsminderung bzw. der Erwerbsfähigkeit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (§ 44a SGB II) zusammen mit der Deutschen Rentenversicherung, die ggfls. ein Gutachten erstellt.

Das Jobcenter prüft die Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall. Allein das Vorliegen einer Behinderung schließt die Erwerbsfähigkeit nicht automatisch aus.

Als erwerbsfähig gilt zudem auch, wem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt (Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Wohnkosten) der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält. Das bedeutet insbesondere, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch

  • Erwerbstätigkeit bzw. ausreichenden Erwerbseinkommens
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern

Eigenes als auch vorhandenes Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind daher bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

Erreichbarkeit

Erreichbarkeit bedeutet, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige (ab 15 Jahren!) für die Vermittlungsbemühungen (Mitteilungen, Aufforderungen etc.) des Jobcenters an jedem Werktag erreichbar sein müssen und sich nur im ortsnahem Bereich aufhalten dürfen. Als ortsnaher Bereich wird eine einfache Wegstrecke von zweieinhalb Stunden zum zuständigen Jobcenter angesehen. Hält man sich noch im ortsnahem Bereich an einem anderen Ort auf, muss dem Jobcenter eine Kontaktadresse, Email, Telefonnummer etc. genannt werden, damit man dennoch werktäglich erreichbar ist.

Entziehen sich erwerbsfähige Hilfebedürftige der Erreichbarkeit, bspw. mit einer unerlaubten Ortsabwesenheit, entfällt der Bürgergeld Anspruch für das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches nicht erreichbar ist, vollständig. Siehe auch weitere Informationen zur Erreichbarkeit beim Bürgergeld

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Vorrangige Leistungen um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden

Das Bürgergeld ist eine nachrangige Sozialleistung und praktisch die letzte Bastion des sozialen Netzes in Deutschland. Bestehen Ansprüche auf andere Leistungen, etwa Wohngeld, Elterngeld oder Kinderzuschlag, oder aber auch Rente, so müssen diese Leistungen vorrangig beantragt werden, um die Hilfebedürftigkeit durch Bürgergeld zu vermeiden (§ 12a SGB II).

Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)

Arbeitslosigkeit selbst ist keine Bedingung für Bürgergeld. Auch Erwerbstätige (Arbeitnehmer oder Selbständige), die nicht in der Lage sind, mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt zu decken, können aufstockende Jobcenter Leistungen beantragen.

Wer bekommt kein Bürgergeld?

Rentner und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte

Wie schon angesprochen, Personen, die Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, das gilt auch für dauerhaft erwerbsgeminderte Rentner, ggfls. kommt hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Ist man dagegen nur teilweise oder auf Zeit voll erwerbsunfähig, kann Bürgergeld nach SGB II mangels Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII beantragt werden.

Patienten in stationären Einrichtungen

Ebenfalls kein Bürgergeld bekommen Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, es sei denn, sie sind

  • für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht
  • in einer stationären Einrichtung untergebracht, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig

Auszubildende, Schüler und Studenten

Bürgergeld-Leistungen werden im Regelfall auch nicht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme erbracht. Gründe hierfür sind, dass dieser Personenkreis finanzielle Unterstützung mittels BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld erhalten hat und dieser zudem nicht für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Mehr dazu unter Bürgergeld für Studenten, Schüler und Auszubildende.

Bürgergeld Anspruch für Ausländer

Ausländer haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre.

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Schließlich stehen auch Ausländern Bürgergeld-Leistungen zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen.

Jüngstes Beispiel ist die Fluchtbewegung aus der Ukraine. Ukrainer haben aufgrund einer Sonderstellung einen Sonderstatus, der ihnen sofort einen Anspruch auf Bürgergeld zuspricht, anstatt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Kein Anspruch bei Aufenthalt zur Arbeitssuche

Grundsätzlich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Dieser Anspruchsausschluss betrifft auch die Familienangehörigen des Arbeit suchenden Ausländers.

Hinweis: Bürgergeld kommt auch nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen können.