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Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag stellen beim Jobcenter

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Wurden Bürgergeld Leistungen bewilligt, so werden diese in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten – dem sog. Bewilligungszeitraum, durch das Jobcenter erbracht. Ein paar Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollte daher ein Weiterbewilligungsantrag / Folgeantrag gestellt werden, um die Einstellung der Zahlungen zu verhindern bzw. eine nahtlose Weiterzahlung des Bürgergeldes sicherzustellen.

Was ist der Weiterbewilligungsantrag?

Besteht nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgrund Hilfebedürftigkeit noch weiterhin Leistungsanspruch auf Bürgergeld, muss der Hilfebedürftige einen Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter stellen, damit die Leistungen auch weiterhin gewährt werden.

Achtung: Wird kein Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter gestellt, enden die Zahlungen mit Ablauf des Zeitraums aus dem Bewilligungsbescheid. Das Bürgergeld wird nicht automatisch verlängert.

Zwar verschicken die Jobcenter in manchen Fällen auch vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums entsprechende Hinweise, dass der Bewilligungszeitraum ausläuft, jedoch sollte man sich darauf nicht verlassen und sicherheitshalber selbst um den Bürgergeld Folgeantrag kümmern.

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Weiterbewilligung (WBA) wird direkt beim zuständigen Jobcenter gestellt. Es handelt sich bei dem Antrag um den Vordruck „Anlage WBA“ und mehrere Anhänge, die ausgefüllt werden müssen. Siehe auch: „Wie Weiterbewilligungsantrag richtig ausfüllen?“ Dabei kann der Folgeantrag folgendermaßen erfolgen:

  • Download des PDF Vordrucks zum Ausfüllen und Ausdrucken
  • Online Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit über jobcenter.digital

Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag online?

Grundsätzlich ist es mittlerweile auch möglich, den Weiterbewilligungsantrag online zu stellen, und zwar auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt jedoch nicht für alle Jobcenter. Nur Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers (gE) sind an diesen Online-Antrag angeschlossen. Jobcenter, die der Bundesagentur nicht unterstehen, dazu gehören zugelassene kommunale Träger (zkT) wie bspw. Stadtverwaltungen etc. bieten diesen Service nicht an. Möglicherweise haben aber diese Träger eigene Online-Dienste zur Beantragung.

Zum Online Weiterbewilligungsantrag bei der BA gelangen sie hier

Vordrucke zum online Auszufüllen und Ausdrucken stellen wir weiter unten auf dieser Seite zum Download bereit.

Wann den Weiterbewilligungsantrag stellen?

Da bei Jobcentern immer mit erhöhten Bearbeitungszeiten und damit einhergehenden Verzögerungen gerechnet werden muss, sollte der WBA so früh wie möglich gestellt werden, wir raten hier, den Antrag schon 4 Wochen vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums beim Jobcenter einzureichen.

Achtung: Beachten Sie, dass der WBA spätestens in dem Monat gestellt werden muss, für den bereits Geld fließen soll. Läuft bspw. der Bürgergeld Bewilligungszeitraum im August 2023 aus, muss der Weiterbewilligungsantrag spätestens im September 2023 gestellt werden, da eine rückwirkende Beantragung nicht möglich ist. Würde der WBA im September nicht gestellt werden, fließt auch kein Geld ab diesen Monat.

Besser den Antrag persönlich abgeben

Um Fehlerquellen zu vermeiden, sollten Sie den Antrag persönlich beim Jobcenter abgeben und sich den Empfang mit allen Anlagen quittieren lassen – gehen Sie nicht alleine hin und nehmen Sie sich stattdessen einen Beistand mit. Zwar gibt es keine Garantie dafür, dass dies eine lückenlose Zahlung des Bürgergeldes sicherstellt, aber die Chancen werden dadurch erhöht.

Vorausgesetzt natürlich, der Weiterbewilligungsantrag ist vollständig und bedarf keiner Rückfragen seitens des Jobcenters.

Wird der Antrag online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt, erübrigt sich natürlich das persönliche Erscheinen. Hierbei sollte zudem darauf geachtet werden, dass auch online alle Uploads mit einer Empfangsbestätigung versehen werden.

Jobcenter haben sechs Monate Zeit

Wie lange das Jobcenter braucht, um den Weiterbewilligungsantrag zu bearbeiten, hängt maßgeblich vom Aufkommen beim Leistungsträger ab und ob alle Unterlagen vollständig abgegeben wurden.

Im Regelfall dauert die Bearbeitung nicht länger als vier Wochen. Gerade auch, wenn es zum ablaufenden Bewilligungszeitraum keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse gibt, sollte es zügig gehen. Allerdings hat sich in den letzten Monaten einiges in den Amtsstuben angestaut und die Jobcenter klagen über massive Aus- bzw. sogar Überlastung. Dies einerseits begründet durch die vielen Flüchtlinge aus der Ukraine, die einen Bürgergeld Anspruch haben, andererseits durch die Reformierung des SGB II zum Jahreswechsel 2022/ 2023 und der damit verbundenen Einführung des Bürgergeldes. Zudem haben sich auch ab 01.07.2023 Änderungen ergeben, so dass die Jobcenter in laufenden Bewilligungszeiträumen Änderungsbescheide erlassen müssen, was zusätzlich Arbeitskräfte bindet.

Es kann also auch vorkommen, gerade in Ballungsgebieten wie Berlin, München, Hamburg etc. dass die Bearbeitung sich länger hinziehen kann. Zu beachten ist, dass Jobcenter sich sogar bis sechs Monate Zeit für die Bearbeitung lassen können. Zwar werden diese sechs Monate bis zum Bescheid über den Folgeantrag von den Jobcentern selten ausgenutzt, dennoch ist dies nicht ausgeschlossen. Um Mittellosigkeit zu vermeiden, sollten Sie daher, beim Ausreizen dieser Frist, einen Bürgergeld Vorschuss beantragen.

Der Weiterbewilligungsantrag muss auch ohne Veränderungen der persönlichen Verhältnisse ausgefüllt werden. In diesem Fall müssen eben jegliche Kreuzchen entsprechend gesetzt werden. Die Abgabe von Anlagen und Kontoauszügen entfällt dann meist.

Tipp: Erlässt das Jobcenter nach Ablauf von sechs Monaten keinen Bescheid, so kann man Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben.

Wie Weiterbewilligungsantrag richtig ausfüllen?

Beim Weiterbewilligungsantrag handelt es sich um ein vorgefertigtes vierseitiges Formular. Die angegeben Daten dienen dem Jobcenter zur Prüfung des BürgergeldV Anspruchs.

WBA Vordruck Download

Hier finden Sie das aktuelle Formular zum Weiterbewilligungsantrag (WBA) als PDF zum Download.

Datenabgleich

Die bei dem Bürgergeld-Erstantrag oder vorherigen Weiterbewilligungsantrag (je nach Bezugsdauer) eingegebenen Daten werden nun mit den Daten aus dem neuen Weiterbewilligungsantrag verglichen. Der Folgeantrag ist nicht so umfangreich wie der Erstantrag aber eine Überprüfung der Daten ist in jedem Fall nochmal notwendig und wird auch vom Jobcenter so gehandhabt. Dabei handelt es sich um folgende Informationen:

  • Persönliche Daten: Anrede, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Nummer der Bedarfsgemeinschaft
  • Personen in Bedarfsgemeinschaft: Hier wird überprüft, ob sich die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft geändert hat, da diese Einfluss auf die Höhe der Leistungen hat.
  • Informationen über Einkommensverhältnisse: Es besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter bezüglich der Veränderung des Einkommens (Arbeitseinkommen, selbständige Tätigkeit, Aufwandsentschädigungen, Arbeitslosengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Vermietung, Verpachtung, Entgeltersatzleistungen, Sachbezüge, Wohngeld, Sozialhilfe, Elterngeld, Pflegegeld, Trinkgelder, Kindergeld, einmalige Einnahmen wie Erbschaften und unregelmäßige Einnahmen wie Schenkungen etc.)
  • Kosten für Unterkunft und Heizung: Falls es Änderungen bei den Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten gibt, müssen diese ebenso angegeben werden.

Dies sollte klar sein, wird allerdings auch gerne mal vergessen: Es ist wichtig, dass der Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag vom Antragsteller oder Betreuer unterschrieben wird. Ansonsten ist eine Bearbeitung des Antrages dem Jobcenter nicht möglich.

Nachweise für den Weiterbewilligungsantrag

Grundsätzlich müssen in dem Weiterbewilligungsantrag also Angaben aus dem Erstantrag bestätigt oder aktualisiert werden. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, raten wir dazu, schon alle notwenigen Nachweise mit anzugeben oder im Online-Portal des Jobcenters hochzuladen, da Nachfragen der Sachbearbeiter immer wertvolle Zeit kosten und die Weiterbewilligung der Leistungen verzögern können. Abhängig davon welche Angaben getätigt werden, müssen Nachweise beigelegt werden:

  • Meldebescheinigung wenn Personen zu der Bedarfsgemeinschaft hinzugekommen sind. Je Person ist eine Meldebescheinigung notwendig. Eine Meldebescheinigung erhalten Sie bei ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt.
  • Einkommensbescheinigung oder Verdienstabrechnung: Für den Fall, dass der Antragsteller oder eine Person aus der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Einkommen erzielt, muss eine Einkommensbescheinigung nach § 58 SGB II  vom Arbeitgeber oder Verdienstabrechnung beigefügt werden (Bürgergeld Aufstocker).
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
  • Nachweise für nebenberufliche, gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit für die steuerfreie Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
    Besteht eine der oben genannten Tätigkeiten, so muss dem Antrag ein Nachweis über die konkrete Tätigkeit, die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Aufwendungen vorgelegt werden.
  • Rentenbescheid
    Sofern Rentenbezug (Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall-/Verletztenrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrenten, Pensionen, ausländische Renten) besteht, ist das Einreichen des aktuellen Rentenbescheides notwendig.
  • Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Kindergeldbescheid oder Kontoauszug mit Kindergeldzahlung
  • Nachweise über Werbungskosten vom Einkommen
  • Nachweise über Betreuung

Wichtig: Sofern der Antragsteller im laufenden Bewilligungszeitraum an Vermögen (z.B. Erbschaften oder Schenkungen) dazu gewonnen hat, muss dieses im Weiterbewilligungsantrag angegeben werden. Der Vermögenszuwachs kann nämlich Auswirkungen auf den nächsten Bewilligungszeitraum haben. Weitere Infos siehe Schonvermögen Bürgergeld.

Sonderbedarfe und Mehrbedarfe

Gut zu wissen: Für Sonderbedarfe und Mehrbedarfe ist kein Weiterbewilligungsantrag notwendig. Für diese Art der Leistungen müssen nach § 37 Abs. 1 SGB II gesondert Anträge gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Leistungen aus dem Bildungspaket oder die Erstausstattung für die Wohnung.

Mitteilung über Änderungen nicht mittels WBA

Nur für die Anzeige von Änderungen ist der WBA nicht notwendig. Bei Änderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes muss das Jobcenter über persönliche Veränderungen (Einkommen, Größe der Bedarfsgemeinschaft etc.) zu jederzeit informiert werden. Diese werden über die Veränderungsmittteilung beim Jobcenter getätigt, was ein eigenes Formular bzw. Sparte in jobcenter.digital ist (sofern man das Online-Angebot nutzt).

Darf das Jobcenter tatsächlich Kontoauszüge einfordern?

Es ist üblich, dass dem Folgeantrag unaufgefordert die Kontoauszüge der letzten drei Monate angehängt werden. Das Jobcenter darf die Kontoauszüge als Nachweis von Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Einkommen und Weitere explizit einfordern.

Hinweis: Das Schwärzen der Kontoauszüge ist bei Ausgaben eingeschränkt erlaubt. Die Art der Ausgaben muss nicht erkenntlich sein. Lediglich die Höhe der Ausgaben muss das Jobcenter den Kontoauszügen entnehmen können.

Kontoauszüge für sechs Monate

Sofern Leistungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werden, darf das Jobcenter auch Kontoauszüge der letzten sechs Monate einsehen.

Ebenso müssen Bürgergeld Aufstocker mit wechselnden Einkünften die Kontoauszüge der letzten sechs Monate bei einem Weiterbewilligungsantrag vorlegen, auch wenn gerade bei wechselnden Einkommen der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt wird.

Anlagen zum Weiterbewilligungsantrag

Neben der Nachweise sind für den Weiterbewilligungsantrag die dazugehörigen Anlagen wichtig. Abhängig davon, welche Angaben getätigt wurden, müssen alle oder einige der unten aufgelisteten Anlagen beigelegt sein.

Anlage KDU
Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

Anlage WEP
Anlage für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft

Anlage KI
Anlage für ein Kind unter 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft

Anlage EK
Zur Feststellung des Einkommens

Anlage VM
Zur Feststellung des anrechenbaren Vermögens

Anlage EKS
Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft