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Übernahme der Mietkaution durch das Jobcenter

Mietkaution

Beim Umzug in eine neue Wohnung werden meist drei Kaltmieten als Mietkaution fällig, die dem Vermieter als Mietsicherheit dienen. Je nach Wohnung und Region eine Summe, die die Wenigsten einfach so zahlen können, schon gar nicht im Bürgergeld Bezug. Sind Bedürftige nicht in der Lage, den Betrag nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen, übernimmt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen (§ 22 Abs. 6 SGB II). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Kann-Leistung, bedeutet, einen Rechtsanspruch haben Leistungsempfänger nicht.

Voraussetzungen für Kostenübernahme

Das Jobcenter übernimmt die Mietkaution unter der Voraussetzung, dass der Umzug zuvor genehmigt wurde. Das ist regelmäßig der Fall, wenn

  • ein konkretes Mietangebot vorliegt
  • die neue Wohnung hinsichtlich Miete und Größe angemessen ist
  • der Umzug aus wichtigem Grund erfolgt

Aber auch ohne vorherige Genehmigung des Umzugs ist eine Übernahme der Kaution noch nachträglich möglich, Angemessenheit der neuen Wohnung und ein triftiger Grund für den Umzug müssen aber gegeben sein.

Bürgergeld: So hoch darf die Miete der Wohnung sein

Ersparnisse haben Vorrang

Auch wenn die eigenen Ersparnisse unter der Grenze für das Schonvermögen liegen, ist das vorhandene Vermögen vorrangig für die Mietkaution einzusetzen. Schließlich dient das Schonvermögen dem Vermögensschutz für besondere Bedarfe und die Mietsicherheit stellt einen solchen Bedarf dar.

Zwar fällt die Mietkaution unter die Wohnungsbeschaffungskosten im Rahmen der „Kosten der Unterkunft“ im Sinne des SGB II, stellt aber streng genommen keine Ausgabe dar, da sie das Vermögen nicht mindert. Schließlich haben Mieter bei Auszug einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit.

Antrag auf Übernahme der Mietkaution

Die Übernahme der Mietkaution setzt einen Antrag beim Jobcenter voraus. Während der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten beim „alten“ Jobcenter zu stellen ist, wird das Darlehen für die Mietkaution bei dem Jobcenter beantragt, das für die neue Wohnung zuständig ist – sofern sich durch den Umzug der Wohnort und damit Zuständigkeitsbereich ändert.

Formloser Antrag

Das Kautionsdarlehen wird formlos beim zuständigen Jobcenter beantragt, die Notwendigkeit der Unterstützung sollte aber klar aus den Antrag hervorgehen. Ebenso ist es ratsam, eine Kopie des Mietvertrages bzw. der Kautionsforderung beizulegen, um Rückfragen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Anbei unsere Mustervorlage als .pdf:

Das Formular können Sie direkt am PC an Ihre Bedürfnisse anpassen, ausdrucken und mit den entsprechenden Nachweisen unterschrieben beim Jobcenter einreichen.

Höhe der übernommenen Mietkaution

In der Regel entspricht die Mietsicherheit der dreifachen monatlichen Kaltmiete (Höchstgrenze gemäß § 551 BGB). Das ist auch gleichzeitig der Höchstbetrag, den das Jobcenter für die Mietsicherheit übernimmt. Beträgt die Kaltmiete z.B. 450 Euro im Monat, wird das Jobcenter ein Darlehen in Höhe von 1.350 Euro für die Mietkaution gewähren.

Rückzahlung des Darlehens

Das Jobcenter übernimmt die Mietkaution nicht als Zuschuss sondern generell als Darlehen. Zwar ist das zinslos, muss aber zurückgezahlt werden. Das erfolgt in festen monatlichen Raten, die 5 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes betragen und zwar so lange, bis der verauslagte Betrag abbezahlt ist. Die Rückzahlung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat der Darlehensauszahlung folgt.

Beispiel 1: Alleinstehender Bürgergeld Empfänger aus Berlin mit 430 Euro Nettokaltmiete bekommt vom Jobcenter ein Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 1.290 Euro. Ab dem Folgemonat der Auszahlung wird sein Regelsatz monatlich um 28,15 Euro (5 % von 563 Euro Regelsatz) gekürzt, bis die Mietsicherheit abbezahlt ist.

Beispiel 2: Familie mit zwei Kindern, 7 und 11 Jahre alt, aus Hamburg bezieht eine Wohnung für 690 Euro Kaltmiete. Für die Mietsicherheit gewährt das Jobcenter ein Darlehen über 2.070 Euro. Dieses muss das Paar – nur die Eltern, Kinder sind ausgenommen – mit monatlich 50,60 Euro (5 % von 1.012 Euro Regelsatz ) zurückzahlen.

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Rückzahlung der Mietkaution von früherem Vermieter

Wenn Bürgergeld-Empfänger bereits eine Mietkaution bei ihrem früheren Vermieter hinterlegt haben, kann das Jobcenter diese Kaution nach dem Auszug zur Tilgung des gewährten Mietkaution Darlehens heranziehen. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach dem Auszug, die Auszahlung kann sich jedoch verzögern, etwa aufgrund ausstehender Nebenkostenabrechnung oder möglicher Forderungen für Schönheitsreparaturen.

Abtretung der Mietkaution ans Jobcenter

Das Jobcenter kann sich in diesem Fall den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem alten Vermieter abtreten lassen. Das bedeutet, dass die zurückgezahlte Kaution direkt zur Begleichung des Darlehens verwendet wird. Sobald das Darlehen vollständig getilgt ist, erlischt die Abtretungserklärung und weitere Rückzahlungen entfallen.