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Renovierungskosten mit Bürgergeld – Was zahlt das Jobcenter?

Farmeimer mit Farbrolle in abgeklebten Zimmer

Renovierungen sind oft unvermeidlich, sei es beim Einzug, während der Mietzeit oder beim Auszug aus einer Wohnung. Doch für Bürgergeld-Empfänger stellt sich immer wieder die Frage: Wer übernimmt die Kosten? Kann das Jobcenter hier helfen? In diesem Artikel erklären wir, wann und unter welchen Bedingungen das Jobcenter die Renovierungskosten zahlt und worauf Bürgergeld-Empfänger achten sollten.

Wer ist überhaupt für die Renovierung verantwortlich?

Zunächst einmal ist klar: Der Vermieter ist laut § 535 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, das ist mit den Mietzahlungen abgegolten. Schönheitsreparaturen, wie das Streichen von Wänden oder das Lackieren von Türen und Heizkörpern können aber auf den Mieter übertragen werden – wenn der Mietvertrag das korrekt regelt. Allerdings: Starre Fristen, die den Mieter zwingen, etwa alle drei Jahre zu renovieren, sind unwirksam. Mieter müssen nur dann renovieren, wenn es tatsächlich notwendig ist, also wenn die Wohnung sichtbare Gebrauchsspuren aufweist.

Wann zahlt das Jobcenter eine Renovierung?

Das Jobcenter übernimmt notwendige und angemessene Renovierungskosten als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU), wenn die Renovierung tatsächlich erforderlich ist. Diese Kosten müssen nicht aus dem Regelsatz finanziert werden. Laut § 22 SGB II sind die Kosten zu übernehmen, wenn sie nötig sind, um die Wohnung zu erhalten oder bewohnbar zu machen und wenn der Mietvertrag den Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die gängigsten Fälle sind:

  • Einzugsrenovierung: Wird eine Wohnung in schlechtem Zustand übernommen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen, um die Wohnung bewohnbar zu machen. Voraussetzung ist, dass keine bereits renovierte Wohnung als Alternative zur Verfügung steht.
  • Renovierung während der Mietzeit: Wenn der Mietvertrag den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet und diese aufgrund von Abnutzung nötig werden, übernimmt das Jobcenter die Materialkosten.
  • Auszugsrenovierung: Viele Vermieter verlangen, dass die Wohnung beim Auszug renoviert wird. Wenn der Mietvertrag dies wirksam festgelegt hat und die Wohnung renovierungsbedürftig ist, zahlt das Jobcenter die Kosten. Wichtig: Die Renovierung muss wirklich notwendig sein – pauschale Vorgaben im Mietvertrag reichen nicht aus.

Was bedeutet „angemessen“ in diesem Zusammenhang?

Das Jobcenter übernimmt nur angemessene Kosten, das heißt, die Renovierung muss den Standard einer einfachen, funktionalen Wohnung im unteren Preissegment erfüllen. Teure oder luxuriöse Materialien oder aufwendige Sanierungen werden nicht erstattet. Stattdessen wird erwartet, dass kostengünstige Produkte verwendet werden – etwa einfache weiße Farbe oder Standardtapeten. Das Bundessozialgericht (BSG) formulierte in einem Urteil zur Übernahme von Renovierungskosten (Az. B 4 AS 49/07 R), dass diese „zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich“ sein müssen, um als angemessen zu gelten.

Um zu prüfen, ob die Kosten angemessen sind, verwendet das Jobcenter häufig regionale Preislisten, die typische Preise für Renovierungsmaterialien in der Region aufzeigen. Wenn die veranschlagten Kosten deutlich über diesen Listenpreisen liegen, kann das Jobcenter verlangen, dass günstigere Angebote eingeholt werden.

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Das Jobcenter übernimmt alle notwendigen und angemessenen Renovierungskosten, die erforderlich sind, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten oder sie auf den Standard einer einfachen, funktionalen Wohnung zu bringen. Dazu gehören regelmäßig die Materialkosten:

  • Wand- und Deckenfarbe: Das Jobcenter übernimmt die Kosten für einfache, preiswerte Farben, die für die Instandsetzung der Wohnung erforderlich sind. Hierzu zählt in der Regel weiße oder neutrale Wandfarbe aus dem Baumarkt. Kosten für spezielle oder teure Farben, wie Designfarben oder Markenprodukte, werden nicht als angemessen angesehen und daher nicht übernommen.
  • Tapeten und Kleister: Wenn das Tapezieren der Wände notwendig ist, übernimmt das Jobcenter die Kosten für Standardtapeten (wie z. B. Raufaser) und den dazugehörigen Kleister. Auch hier gilt: Die Materialien müssen preiswert sein. Luxuriöse Tapeten oder spezielle Dekortapeten werden nicht erstattet.
  • Lacke: Wenn Türen, Fensterrahmen oder Heizkörper lackiert werden müssen, trägt das Jobcenter die Kosten für einfache Lackfarben. Auch hier gilt: Teure Lacke oder besondere Farben, die über das Maß der Notwendigkeit hinausgehen, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.
  • Kleinmaterialien: Notwendige Kleinmaterialien wie Pinsel, Farbrollen, Abdeckfolie, Klebeband, Spachtelmasse (zum Füllen von Bohrlöchern) und ähnliche Utensilien gehören ebenfalls zu den erstattungsfähigen Kosten. Diese Materialien sind für die Durchführung der notwendigen Schönheitsreparaturen erforderlich und werden übernommen, solange sie preislich angemessen sind.

Neben den Materialkosten kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Handwerker übernehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Bürgergeld-Empfänger nachweislich gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest, das dem Jobcenter vorgelegt werden muss.

Übernahme der Renovierungskosten beim Jobcenter beantragen

Um die Renovierungskosten vom Jobcenter erstattet zu bekommen, muss der Antrag schriftlich und vor Beginn der Renovierungsarbeiten gestellt werden. Der formlose Antrag sollte dabei alle wesentlichen Informationen enthalten, darunter Anschrift, Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) sowie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Renovierungsarbeiten unter Angabe der voraussichtlichen Kosten. Darüber hinaus muss deutlich gemacht werden, warum die Renovierung notwendig ist.

Zusätzlich sollten dem Antrag Nachweise beigefügt werden, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. Dazu zählen Fotos der renovierungsbedürftigen Bereiche, wie abgenutzte Wände oder beschädigte Lackierungen. Falls der Mietvertrag eine Renovierungspflicht enthält, legen Sie eine Kopie des Mietvertrags bei. Können Sie die Renovierung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausführen, sollten Sie ein ärztliches Attest einreichen, das Ihre Einschränkung belegt.

Das Jobcenter prüft den Antrag auf Notwendigkeit und Angemessenheit der angegebenen Kosten. Es ist daher erforderlich, mindestens drei Kostenvoranschläge für die benötigten Materialien und – falls nötig – für Handwerker einzureichen. Dies ermöglicht es dem Jobcenter, die Preise zu vergleichen und sicherzustellen, dass die Renovierungskosten marktüblich und angemessen sind. In einigen Fällen kann das Jobcenter auch einen Außendienstmitarbeiter schicken, um vor Ort den tatsächlichen Renovierungsbedarf zu prüfen.

Muss das Jobcenter Renovierungskosten übernehmen?

Ja, wenn eine Renovierung notwendig und die Kosten angemessen sind, muss das Jobcenter die Kosten im Rahmen der KdU übernehmen. Es hat keinen Ermessensspielraum, die Kosten etwa durch ein Darlehen zu decken. Ein solches Darlehen müsste zurückgezahlt werden und würde den Bürgergeld-Empfänger schlechter stellen – das widerspricht der gesetzlichen Verpflichtung, die notwendigen Unterkunftskosten vollständig zu übernehmen. Wenn das Jobcenter ein Darlehen anbietet, obwohl die Renovierungskosten als KdU anerkannt werden, sollten hilfebedürftige Mieter Widerspruch einlegen.

Titelbild: Studio Romantic / shutterstock