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Untervermietung mit Bürgergeld – So rechnet das Jobcenter an

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Viele Bürgergeld-Empfänger stehen vor dem Problem, dass ihre Mietkosten über den vom Jobcenter festgelegten Angemessenheitsgrenzen liegen. Während der ersten 12 Monate des Leistungsbezugs – der sogenannten Karenzzeit – übernimmt das Jobcenter zwar noch die tatsächlichen Mietkosten. Danach werden jedoch nur noch die als „angemessen“ geltenden Wohnkosten übernommen. Diese Angemessenheitsgrenzen sind aber oft zu niedrig angesetzt, weshalb viele Betroffene gezwungen sind, die Differenz aus ihrem Regelsatz zu zahlen – eine Belastung, die als „Wohnkostenlücke“ bekannt ist. Eine Möglichkeit, diese Lücke zu schließen, bietet die Untervermietung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Jobcenter Einnahmen aus der Untervermietung auf die Kosten der Unterkunft (KdU) anrechnet und worauf Sie achten müssen.

Wohnkostenlücke und die Rolle der Untervermietung

Die Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters reichen oft nicht aus, um die tatsächlichen Mietkosten zu decken. In der Praxis müssen viele Bürgergeld-Empfänger etwa 20 Prozent der Miete aus dem Regelsatz bestreiten. Ein Umzug in eine günstigere Wohnung zur Kostensenkung ist häufig schwer umzusetzen – vor allem in großen Städten, wo der Wohnungsmarkt angespannt ist und bezahlbarer Wohnraum knapp oder gar nicht verfügbar ist. Eine Alternative kann die Untervermietung von ungenutzten Räumen sein, um die Mietkosten auf ein für das Jobcenter angemessenes Niveau zu senken.

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Anrechnung der Untervermietung

Das Jobcenter rechnet die Einnahmen aus der Untervermietung direkt auf die Wohnkosten an – nicht als Einkommen, sondern als Minderung der Kosten der Unterkunft (KdU). Dies bedeutet, dass die Mietkosten nach Abzug der Mieteinnahmen reduziert werden und das Jobcenter dann nur noch die verbleibenden, tatsächlichen Kosten übernimmt. Um die Funktionsweise der Anrechnung zu veranschaulichen, nehmen wir folgendes Beispiel:

  • 550 Euro tatsächliche Bruttokaltmiete
  • 449 Euro angemessene Bruttokaltmiete laut Jobcenter
  • 250 Euro Einnahmen aus der Untervermietung eines Zimmers

Die tatsächlichen Mietkosten von 550 Euro überschreiten die vom Jobcenter als angemessen betrachtete Mietobergrenze von 449 Euro um 101 Euro. Diese Differenz müsste der Bürgergeld-Empfänger üblicherweise aus seinem Regelsatz zahlen. Durch die Einnahmen aus der Untervermietung reduziert sich die Bruttokaltmiete jedoch auf 300 Euro (550 Euro – 250 Euro). Da die neuen Wohnkosten nun unter der Angemessenheitsgrenze liegen, übernimmt das Jobcenter die vollen 300 Euro.

Wichtig: Das Jobcenter zahlt nur die tatsächlichen Kosten. Auch wenn 449 Euro als angemessen gelten, übernimmt das Jobcenter in diesem Fall nur 300 Euro, da dies die maßgebliche Miete nach der Untervermietung ist.

Untervermietung ist kein Einkommen

Die Einnahmen aus der Untervermietung mit Bürgergeld zählen nicht als anrechenbares Einkommen, sie senken unmittelbar die Wohnkosten. Das bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger ihr Einkommen nicht erhöhen können, indem sie Teile ihrer Wohnung untervermieten. Das Jobcenter verrechnet die Mieteinnahmen direkt mit den Unterkunftskosten, und es bleibt nur der Betrag übrig, den das Jobcenter nach der Reduzierung übernimmt.

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Wann lohnt sich die Untervermietung?

Eine Untervermietung ist nur dann sinnvoll, wenn die tatsächlichen Mietkosten über den als angemessen festgelegten Beträgen liegen. In diesem Fall kann die Untervermietung dazu beitragen, die Differenz zu den Angemessenheitsgrenzen zu reduzieren, sodass das Jobcenter die verbleibenden Kosten vollständig übernimmt. Liegen die Wohnkosten jedoch bereits unterhalb der Mietobergrenze, führt die Untervermietung lediglich dazu, dass das Jobcenter einen geringeren Betrag zahlt – es entsteht kein finanzieller Vorteil für den Bürgergeld-Empfänger.

Stellplatz untervermieten

Übrigens können nicht nur Zimmer untervermietet werden, sondern auch ein Stellplatz, wenn er im Mietvertrag enthalten ist. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass Einnahmen aus der Untervermietung eines Stellplatzes ebenfalls zur Senkung der Wohnkosten genutzt werden können, ohne dass sie als Einkommen gewertet werden.

Titelbild: shisu_ka / shutterstock